1. B. Prüfungsordnungen. a. Dienstprüfung.
8 2.
Kandidaten, welche nach Umlauf des sechsten Jahres zur Dienst-
prüfung nicht erschienen sind, haben die Außerdienstsetzung zu erwarten.
Die Zulassung zur Dienstprüfung kann in diesem Falle nur noch beim
Vorhandensein besonderer Gründe, welche die Verzögecrung entschuldbar
machen, mit Genehmigung des Ministeriums der Justiz, des Kultus und
Unterrichts bewilligt werden.
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83.
Kandidaten, welche in der Dienstprüfung erstmals nicht bestanden sind,
können nach Jahresfrist zu einer zweiten zugelassen werden.
Erstreckte sich der Mangel an Erfolg nur auf ein oder zwei Fächer
minder wichtiger Art bei sonst zufriedenstellenden Leistungen, so kann die
Oberschulbehörde Nachsicht beziehungsweise eine Nachprüfung in jenen
Fächern, und zwar letztere nach Umständen schon nach einem halben Jahre
gewähren.
Die Nachprüfung kann nicht wiederholt werden.
Kandidaten, welche in der Dienstprüfung zum zweitenmal nicht be—
standen sind oder in der auferlegten Nachprüfung nicht genügt oder über-
haupt nach Umlauf des achten Kandidatenjahres das Dienstprüfungszeugnis
nicht erworben haben, sind im öffentlichen Schuldienste nicht weiter zu
verwenden.
84.
Die Dienstprüfung findet in der Regel je einmal im Jahre an jedem
Schullehrerseminar des Landes statt.
Die Prüfungskommission besteht für jede Prüfung aus einem von der
Oberschulbehörde ernannten Kommissär, welcher den Vorsitz führt, und aus
dem Lehrkörper des Seminars, an welchem die Prüfung stattfindet.
Die Oberschulbehörde ist befugt, nach Bedürfnis auch andere geeignete
Persönlichkeiten in die Prüfungskommission zu berufen.
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85.
Nach Beendigung der Prüfung stellt die Prüfnngskommission unter
Vorlegung der schriftlichen Prüfungsarbeiten und eines Verzeichnisses, in
welchem die Leistungsnoten der Prüflinge für jeden einzelnen Gegenstand
enthalten sind, ihre Anträge an die Oberschnlbehörde. Letztere entscheidet
über dieselben und stellt den bestandenen Kandidaten die Prüfungs—
zeugnisse mit den Gesamtnoten „sehr gut“, „gut“, „ziemlich gut“, und „hin-
länglich“ aus.
8 6.
Die Dienstprüfung ist vorzugsweise für den Nachweis der praktischen
Ausbildung der Kandidaten bestimmt. Sie erforscht zugleich auch das po—
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