596 VIII. Lehramt an Volksschulen.
sitive Wissen derselben in den einzelnen Fächern, soweit dies die Prüfungs-
kommission, welche übrigens an das Gedächtnis der Prüflinge, besonders bei.
minder Wichtigem, keine zu weit gehenden Forderungen stellen wird, für
notwendig erachtet.
§ 7.
In der Dienstprüfung kann der Kaudidat ein Zeugnis der Befähigung.
zur Unterrichtserteilung entweder an einfachen oder an erweiterten („geho-
benen“, „Bürger-“) Schulen erwerben.
A. Die Prüfung für einfache Schulen.
88.
Die schriftliche Prüfung für einfache Schulen erstreckt sich auf:
àa. Fertigung eines Aufsatzes über einen den Prüflingen als bekannt
vorauszusetzenden Gegenstand;
b. Abfassung einer Unterrichtsprobe in vorausbestimmter Lehrform.
über ein Lesestück des Volksschullesebuchs, oder eines kürzeren Auf-
satzes über einen Gegenstand aus der Schulpraxis:
c. Lösung einiger Rechnungen aus dem Gebiete des bürgerlichen.
Lebens und einiger Berechnungsaufgaben aus der Geometrie:
d. Herstellung einer Zeichnung.
l 9.
Die mündliche Prüfung umfaßt:
a. Religionslehre.
In diesem Gegenstand prüfen die von den betreffenden
oberen Kirchenbehörden ernannten Kommissäre nach Maßgabe der
für diesen Teil der Prüfung von den ersteren zu erteilenden Vor-
schriften.
b. Erziehungs= und Unterrichtslehre (nebst Geschichte der-
selben) mit Berücksichtigung der Schulpraxis, der wichtigsten Lehr-
mittel, der speziellen Methodik und der Festsetzungen für das Volks-
schulwesen des Landes;
deutsche Sprache (Lesen, Grammatik und Litteratur);
Rechnen und Geometrie;
Geschichte;
ein Fach aus der Klasse der sogen. Nealien (Geographie, Natur-
geschichte und Naturlehre) nach Wahl des Prüflings.
8 10.
Die Prüfungskommission ist ermächtigt, die mündliche Prüfung, wo ihr-
eine Veranlassung dazu vorhanden zu sein scheint, besonders bei Kandidaten,
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