Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

596 VIII. Lehramt an Volksschulen. 
sitive Wissen derselben in den einzelnen Fächern, soweit dies die Prüfungs- 
kommission, welche übrigens an das Gedächtnis der Prüflinge, besonders bei. 
minder Wichtigem, keine zu weit gehenden Forderungen stellen wird, für 
notwendig erachtet. 
§ 7. 
In der Dienstprüfung kann der Kaudidat ein Zeugnis der Befähigung. 
zur Unterrichtserteilung entweder an einfachen oder an erweiterten („geho- 
benen“, „Bürger-“) Schulen erwerben. 
A. Die Prüfung für einfache Schulen. 
88. 
Die schriftliche Prüfung für einfache Schulen erstreckt sich auf: 
àa. Fertigung eines Aufsatzes über einen den Prüflingen als bekannt 
vorauszusetzenden Gegenstand; 
b. Abfassung einer Unterrichtsprobe in vorausbestimmter Lehrform. 
über ein Lesestück des Volksschullesebuchs, oder eines kürzeren Auf- 
satzes über einen Gegenstand aus der Schulpraxis: 
c. Lösung einiger Rechnungen aus dem Gebiete des bürgerlichen. 
Lebens und einiger Berechnungsaufgaben aus der Geometrie: 
d. Herstellung einer Zeichnung. 
l 9. 
Die mündliche Prüfung umfaßt: 
a. Religionslehre. 
In diesem Gegenstand prüfen die von den betreffenden 
oberen Kirchenbehörden ernannten Kommissäre nach Maßgabe der 
für diesen Teil der Prüfung von den ersteren zu erteilenden Vor- 
schriften. 
b. Erziehungs= und Unterrichtslehre (nebst Geschichte der- 
selben) mit Berücksichtigung der Schulpraxis, der wichtigsten Lehr- 
mittel, der speziellen Methodik und der Festsetzungen für das Volks- 
schulwesen des Landes; 
deutsche Sprache (Lesen, Grammatik und Litteratur); 
Rechnen und Geometrie; 
Geschichte; 
ein Fach aus der Klasse der sogen. Nealien (Geographie, Natur- 
geschichte und Naturlehre) nach Wahl des Prüflings. 
8 10. 
Die Prüfungskommission ist ermächtigt, die mündliche Prüfung, wo ihr- 
eine Veranlassung dazu vorhanden zu sein scheint, besonders bei Kandidaten, 
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