1. B. Prüfungsordnungen. a. Dienstprüfung. 597
die in der ersten Prüfung wenig befriedigt haben und mit Rücksicht darauf
bei der Aufnahme unter die Volksschulkandidaten auf die Bestimmungen des
gegenwärtigen Paragraphen der Dienstprüfungsordnung aufmerksam gemacht
worden sind, über sämtliche obligatorischen Lehrgegenstände der Lehrerseminare
auszudehnen, auch aus den in § 8 nicht genannten Wissensgebieten Auf-
gaben zur schriftlichen Beantwortung zu stellen.
Macht sic von dem letzteren Rechte Gebrauch, so kann sie die in § 80
bezeichnete Aufgabe in Wegfall kommen lassen.
E 11.
Die Anforderungen an das Wissen der Prüflinge in den einzelnen
Fächern erstrecken sich: Deutsche Sprache: auf den ganzen Umfang des
in den Seminarien behandelten Stoffes; Geschichte: Geschichte des
deutschen Volkes und der badischen Heimat bis auf die Gegenwart; Rechnen,
Geometrie und übrige Lehrgegenstände: mindestens bis auf den
in der Oberklasse einer erweiterten Volksschule zur Behandlung kommenden
Unterrichtsstoff.
Diese letztere Beschränkung gilt jedoch nicht in Bezug auf das nach
8 f von dem Prüflinge gewählte Realfach.
– 12.
In der Prüfung in deutscher Sprache wird den Prüflingen Gelegenheit
gegeben, ihre genauere Bekanutschaft mit einzelnen Erzeugnissen der klassischen
Litteratur des 18. und 19. Jahrhunderts — insbesondere von Lessing,
Goethe und Schiller —, sowie ihre Kenntnis der wichtigsten Jugend= und
Volkslitteratur darzuthun.
# 13.
Hat der Kandidat sich mit einem oder mehreren der in den Lehrer-
seminaren gelehrten obligatorischen Fächer besonders eingehend beschäftigt, so
kann die Prüfung hierin über das in § 11 genannte Maß hinausgehen.
Die nachgewiesene Mehrleistung wird sodann bei Beurteilung seines
Gesamtwissens billige Berücksichtigung finden.
8 14.
Zur praktischen Prüfung gehören:
1. eine Lehrprobe, deren Gegenstand dem Kandidaten Tags zuvor be-
zeichnet worden ist;
Vortrag von Volks= und kirchlichen Liedern auf der Violine;
Spielen eines Präludiums in anzugebender Tonart auf der
Orgel;
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