Metadata: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

lurzug. 
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die überspannten Meßtischplatten zu 22 Zoll Seitenlänge 
und 
das zu den Karten nöthige Papier 
(# und hat sich derselbe dieser ihm gelieferten Gegenstände und keiner andern 
zu bedien 
übrigen, oben genannten Instrumente hat der Geometer zu beschaffen; 
es * u dieselben einer Prüfung durch den Obergeometer zu unterziehen. 
Sämmtliche Instrumente sind während des Gebrauchs von Zeit zu Zeit von 
dem Geometer zu prüfen, um eingetretene Unrichtigkeiten sofort zu beseitigen oder 
beseitigen zu lassen. Namentlich ist die Meßkette allwöchentlich einmas in Hinsicht 
auf ihre ganze Länge und auf die Lbänge ihrer einzelnen Theile und die Kippregel 
monatlich einmal rücksichtlich ihrer Ver#kalbewegung, der senkrechten Lage der Fern- 
rohrachse zur Drehungsachse und des Paralellismus der Fernrohrachse zur Kante 
des Cineals sorgfältig zu untersuchen. 
II. Besondere Bestimmungen. 
. 7. 
Sobald dem Geomeker eine bestimmte Flur zur Vermessung durch den Ober- 
geometer zugewiesen und der Tag bestimmt ist, an welchem der Flurzug vorgenom- 
men werden soll, hat er die betreffenden Ortsgerichtspersonen und Feldgeschwor- 
nen unter Benachrichtigung von dem festgesetzten Tage zur Theilnahme schriftlich 
aufzufordern. 
Sind die Grenzen der Flur mit den Nachbarfluren ungewiß, so sind auch 
die Ortsvorstände und Feldgeschworenen der betheiligten Nachbarorte zuzuziehen. 
Bei dem Flurzuge selbst hat er die Grenzen und Hauptausdehnungen der 
betreffenden Flur zu begehen, um sich vom Zustande der Grenzen und den Terrain= 
verhältnissen derselben die nöthige Kenntniß zu verschaffen. 
Sosort nach Beendigung des Flurzuge5 hat der Geometer die Horizontal= 
entsernungen von Flurgrenzstein zu Flurgrenzstein zu messen und ein Verzeichniß 
darüber aufzustellen.
	        
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