602 VIII. Lehramt an Volksschulen.
Personen in der Regel nur übertragen werden, wenn solche ihre Befähigung
zum Lehr- und Erziehungsfach durch Prüfung nachgewiesen haben.
Zu diesem Behufe finden für Aspirantinnen des Lehrfache 3 nachbezeichnete
Arten von Prüfungen statt:
1. die „Erste Lehrerinnenprüfung“, durch deren Bestehen die
Befähigung zur Unterrichtserteilung an Anstalten mit dem Lehr-
plan der Volksschulen oder in den Fächern der Volksschule an
mittleren und höheren Mädchenschulen erworben wird (Elementar-
unterrichtsgesetz § 45 — jetzt: § 26);
. die „Dienstprüfung“ — für diejenigen, welche nach bestandener
Ersten Lehrerinnenprüfung die Befähigung zur festen Anstellung in
Hauptlehrerstellen an Volksschulen (Elementarunterrichtsgesetz § 45 „
— jetzt: 28), und
3. die „Höhere Lehrerinnenprüfung“ — fir diejenigen, welche
nach bestandener Ersten Lehrerinnenprüfung noch weiter die Be-
fähigung zur Unterrichtserteilung in den über den Lehrplan der
Volksschule hinausgehenden Fächern der höheren Mädchenschulen,
sowie zur festen Anstellung an solchen erlangen wollen.
Durch das Bestehen der „Höheren Lehrerinnenprüfung“ wird
zugleich die Befähigung zur festen Anstellung in Hauptlehrerstellen
an Volksschulen erworben.
§ 2.
Jede der in § 1 Absatz 2 bezeichneten Lehrerinnenprüfungen wird.
mindestens einmal jährlich durch eine vom Oberschulrat ernannte
Kommission, in welcher ein Mitglied dieser Behörde den Vorsitz führt, ab-
gchalten.
Der Termin für jede Prüfung ist mindestens sechs Wochen vor Beginn
derselben im Schulverordnungsblatt sowie in der Karlsruher Zeitung bekannt
zu machen.
83.
Einzelnen Lehrerinnenbildungsanstalten kann durch das
Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts auf Antrag des Ober—
schulrats die Berechtigung verliehen werden, die in § 1 Absatz 2 Ziffer 1
und 3 bezeichneten Prüfungen für ihre Schülerinnen, nach Beendigung der
für jede der bezeichneten Prüfungen bestimmten Vorbereitung, in der Anstalt
selbst durch Lehrer derselben unter Leitung eines von dem Oberschulrat zu
bestellenden Kommissärs vorzunehmen.
Die erteilte Berechtigung ist jederzeit widerruflich. Die Prüfungen
der in diesem Paragraphen bezeichneten Art finden unbeschadet derjenigen.
statt, welche nach § 2 abzuhalten sind.
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