Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

602 VIII. Lehramt an Volksschulen. 
Personen in der Regel nur übertragen werden, wenn solche ihre Befähigung 
zum Lehr- und Erziehungsfach durch Prüfung nachgewiesen haben. 
Zu diesem Behufe finden für Aspirantinnen des Lehrfache 3 nachbezeichnete 
Arten von Prüfungen statt: 
1. die „Erste Lehrerinnenprüfung“, durch deren Bestehen die 
Befähigung zur Unterrichtserteilung an Anstalten mit dem Lehr- 
plan der Volksschulen oder in den Fächern der Volksschule an 
mittleren und höheren Mädchenschulen erworben wird (Elementar- 
unterrichtsgesetz § 45 — jetzt: § 26); 
. die „Dienstprüfung“ — für diejenigen, welche nach bestandener 
Ersten Lehrerinnenprüfung die Befähigung zur festen Anstellung in 
Hauptlehrerstellen an Volksschulen (Elementarunterrichtsgesetz § 45 „ 
— jetzt: 28), und 
3. die „Höhere Lehrerinnenprüfung“ — fir diejenigen, welche 
nach bestandener Ersten Lehrerinnenprüfung noch weiter die Be- 
fähigung zur Unterrichtserteilung in den über den Lehrplan der 
Volksschule hinausgehenden Fächern der höheren Mädchenschulen, 
sowie zur festen Anstellung an solchen erlangen wollen. 
Durch das Bestehen der „Höheren Lehrerinnenprüfung“ wird 
zugleich die Befähigung zur festen Anstellung in Hauptlehrerstellen 
an Volksschulen erworben. 
§ 2. 
Jede der in § 1 Absatz 2 bezeichneten Lehrerinnenprüfungen wird. 
mindestens einmal jährlich durch eine vom Oberschulrat ernannte 
Kommission, in welcher ein Mitglied dieser Behörde den Vorsitz führt, ab- 
gchalten. 
Der Termin für jede Prüfung ist mindestens sechs Wochen vor Beginn 
derselben im Schulverordnungsblatt sowie in der Karlsruher Zeitung bekannt 
zu machen. 
83. 
Einzelnen Lehrerinnenbildungsanstalten kann durch das 
Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts auf Antrag des Ober— 
schulrats die Berechtigung verliehen werden, die in § 1 Absatz 2 Ziffer 1 
und 3 bezeichneten Prüfungen für ihre Schülerinnen, nach Beendigung der 
für jede der bezeichneten Prüfungen bestimmten Vorbereitung, in der Anstalt 
selbst durch Lehrer derselben unter Leitung eines von dem Oberschulrat zu 
bestellenden Kommissärs vorzunehmen. 
Die erteilte Berechtigung ist jederzeit widerruflich. Die Prüfungen 
der in diesem Paragraphen bezeichneten Art finden unbeschadet derjenigen. 
statt, welche nach § 2 abzuhalten sind. 
u
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.