1. B. Prüfungsordnungen. b. Lehrerinnen-Prüfung. 607
3. — bei Meldungen von Kandidatinnen, die nicht im öffentlichen
Schuldienst verwendet sind — ein amtliches Sittenzeugnis.
In den Fällen des § 3 bewirkt der Vorsteher der Lehrerinnenbildungs-
anstalt die Anmeldung der zur Höheren Lehrerinnenprüfung vorbereiteten
Zöglinge.
8 13.
Die Prüfungsfächer der Höheren Lehrerinnenprüfung und die in
jedem Fach zu stellenden Anforderungen sind:
1. Deutsch: llbersichtliche Kenntnis der Litteraturgeschichte, ein-
gehendere Bekanntschaft mit einigen Hauptwerken der Dichtung;
Kenntnis der Dichtungsarten, der bekanntesten Versweisen, der ver-
schiedenen Stilgattungen und der häufigsten Redefiguren.
2. Französisch und Englisch: Korrekte Aussprache; Keuntnis
der Grammatik und Sicherheit in deren Anwendung; die Fähigkeit,
Schriftstücke von nicht zu großer Schwierigkeit ohne Vorbereitung
geläufig zu übersetzen und leichte Stoffe im wesentlichen richtig
sowohl mündlich, als schriftlich darzustellen; Kenntnis der Ent-
wicklung der Litteratur und der wichtigsten Erzeugnisse derselben.
3. Geschichte: Eingehendere Kenntnis der allgemeinen, zusammen-
hängende Kenntnis der deutschen Geschichte und Ubersicht der Ge-
schichte der wichtigsten zu Deutschland in Wechselbeziehung stehenden
Staaten.
8184.
Die Prüfung ist eine theoretische — schriftliche und mündliche —
und eine praktische.
8 15.
Der schriftliche Teil der Höheren Lehrerinnenprüfung
umfaßt die Fertigung eines deutschen Aufsatzes, einer Ubersetzung ins
Französische und einer solchen ins Englische, sowie einer Übersetzung aus
jeder dieser beiden Sprachen ins Deutsche.
Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die in § 13 bezeichneten
Lehrgegenstände.
#. 16.
Der praktische Teil der Höberen Lehrerinnenprüfung besteht in
einer Lehrprobe, welche in den mittleren oder höheren Klassen einer er-
weiterten oder höheren Mädchenschule vorgenommen wird.
817.
Über die Ergebnisse der Prüfung berichtet der Vorsitzende der
Kommission — in den Fällen des § 3 der mit der Leitung der Prüfung
*