Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

1. B. Prüfungsordnungen. b. Lehrerinnen-Prüfung. 607 
3. — bei Meldungen von Kandidatinnen, die nicht im öffentlichen 
Schuldienst verwendet sind — ein amtliches Sittenzeugnis. 
In den Fällen des § 3 bewirkt der Vorsteher der Lehrerinnenbildungs- 
anstalt die Anmeldung der zur Höheren Lehrerinnenprüfung vorbereiteten 
Zöglinge. 
8 13. 
Die Prüfungsfächer der Höheren Lehrerinnenprüfung und die in 
jedem Fach zu stellenden Anforderungen sind: 
1. Deutsch: llbersichtliche Kenntnis der Litteraturgeschichte, ein- 
gehendere Bekanntschaft mit einigen Hauptwerken der Dichtung; 
Kenntnis der Dichtungsarten, der bekanntesten Versweisen, der ver- 
schiedenen Stilgattungen und der häufigsten Redefiguren. 
2. Französisch und Englisch: Korrekte Aussprache; Keuntnis 
der Grammatik und Sicherheit in deren Anwendung; die Fähigkeit, 
Schriftstücke von nicht zu großer Schwierigkeit ohne Vorbereitung 
geläufig zu übersetzen und leichte Stoffe im wesentlichen richtig 
sowohl mündlich, als schriftlich darzustellen; Kenntnis der Ent- 
wicklung der Litteratur und der wichtigsten Erzeugnisse derselben. 
3. Geschichte: Eingehendere Kenntnis der allgemeinen, zusammen- 
hängende Kenntnis der deutschen Geschichte und Ubersicht der Ge- 
schichte der wichtigsten zu Deutschland in Wechselbeziehung stehenden 
Staaten. 
8184. 
Die Prüfung ist eine theoretische — schriftliche und mündliche — 
und eine praktische. 
8 15. 
Der schriftliche Teil der Höheren Lehrerinnenprüfung 
umfaßt die Fertigung eines deutschen Aufsatzes, einer Ubersetzung ins 
Französische und einer solchen ins Englische, sowie einer Übersetzung aus 
jeder dieser beiden Sprachen ins Deutsche. 
Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die in § 13 bezeichneten 
Lehrgegenstände. 
#. 16. 
Der praktische Teil der Höberen Lehrerinnenprüfung besteht in 
einer Lehrprobe, welche in den mittleren oder höheren Klassen einer er- 
weiterten oder höheren Mädchenschule vorgenommen wird. 
817. 
Über die Ergebnisse der Prüfung berichtet der Vorsitzende der 
Kommission — in den Fällen des § 3 der mit der Leitung der Prüfung 
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