1. B. Prüfungsordnungen. c. Religionslehrer-Prüfung. 609
5 19.
Ubergaugsbestimmung.
Der Oberschulrat ist ermächtigt, für die im Jahre 1885 abzuhaltende
„Erste Lehrerinnenprüfung“ hinsichtlich der Vorschrift in § 4 Absatz 3
Ziffer 3 Nachsicht zu gewähren und für die im gleichen Jahre stattfindende
„Höhere Lehrerinnenprüfung“ von der Vorschrift in § 11 Absatz 1, wonach
zwischen der Ersten und der Höheren Lehrerinnenprüfung eine Frist von
mindestens einem Jahre liegen soll, abzusehen.
Karlsruhe, den 19. Dezember 1884.
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts.
Nokk.
Vdt. Dr. Mühling.
ec. Brüfungen über Befähigung für Religionsunterricht.
an. Evangelisch protestantische Kirche.
Bekanutmachung.
(Schulv. Bl., 1877, S. 139.)
Nr. 18 953. Nachstehende von dem Evangelischen Oberkirchenrat er-
lassenen Verordnungen werden hiemit den betreffenden Lehrern und Lehrerinnen
zur Nachachtung verkündet.
Karlsruhe, den 12. November 1877.
Großherzoglicher Oberschulrat.
Nokk.
Mayer.
Prüfungsordnung für die evangelisch-protestantischen Religions-Lehrer
und Tehrerinnen.
Nach § 30 des Staatsgesetzes vom 8. März 1868 über den Elementar-
unterricht ?) sind bei den Prüfungen der Volksschulkandidaten die be-
treffenden Kirchen durch Beauftragte vertreten, welche die Kandidaten
hinsichtlich ihrer Befühigung zur Erteilung des Religionsunterrichts prüfen.
Die Entscheidung über diese Befühigung steht den Kirchen zu.
Im Hinblick darauf und auf den, dieser Verordnung beigefügten
Lehrplan für den in den Schullehrerseminarien zu erteilenden evangel.-
protestantischen Religionsunterricht, sehen wir uns veranlasst, hinsichtlich
der erwähnten Prüfung für Erteilung des Religionsunterrichtes zu ver-
ordnen, wie folgt:
) Jetzt § 26 des E.U.G. vom 13. Mai 1892.
39