52 J. Geschichtliche Einleitung.
so könnte füglich, wie in den der Städteordnung unterstehenden, so auch in den
anderen Gemeinden der Gemeinderat an die Stelle des Ortsschulrats treten.
Wenn auch die durch das Gesetz vom 29. Juli 1864 geschaffene Einrichtung
der örtlichen Schnlaufsicht im allgemeinen sich bewährt hat, so sind doch Mängel
derselben darin zutage getreten, daß die dafür eingesetzte besondere Behörde keine
Befugnisse in finanzieller Hinsicht hat und zu schwerfällig ist, um allen, auch den
kleinen Schulinteressen mit der wünschenswerten Naschheit zu folgen. Werden die
Funktionen des Ortsschulrats derjenigen Behörde, welcher zugleich das Recht der
Ausgabendekretur zusteht, dem Gemeinderat, übertragen, so werden bei den regel-
mäßigen, in kurzen Zwischenräumen stattfindenden Sitzungen derselben fast immer
auch einige die Volksschule betreffenden Angelegenheiten in einfachster Weise ihre
Erledigung sinden, während erfahrungsgemäß für solche Geschäfte ein besonderes
Zusammentreten des Ortsschulrats, zumal in vielen Landgemeinden, bisher un-
gemein schwer zu erreichen war. Neben diesen Vorteilen dürfte auch die Ver-
einfachung des Behörden= und Wahlapparates der Gemeinden, welche durch Be-
seitigung des besonders zu wählenden Ortsschulrats erzielt würde, nur wohlthätig
emmppfunden werden.
Die den Kirchen und RNeligionsgemeinschaften, als Mitinteressenten der Volks-
schule, sowic den Volksschullehrern eingeräumte Vertretung bei Ansübung der Schul-
aufsicht kann und soll auch bei der vorgeschlagenen neuen Einrichtung aufrecht
erhalten werden.
Die Befugnis, für die Angelegenheiten der Volksschule eine besondere Kommission
zu bestellen — § 15 des Entwurfs, dem § 19 a der Städteordnung nachgebildct —
soll den Gemeinden die Möglichkeit gewähren, die Ausübung der örtlichen Schulauf-
sicht den besonderen Verhältnissen und Bedürfnissen der einzelnen Schulgemeinden
(Schulverbände) anzupassen, insbesondere dabei — außer den Geistlichen und Volks-
schullehrern — auch Persönlichkeiten zu beteiligen, welche dem Gemeinderat nicht
angehören, aber zur Mitwirkung bei Beaufsichtigung der Schule im Ganzen, oder
einzelner Unterrichtszweige, besonders vereigenschaftet sind.
Die durch die Novelle vom 18. September 1876 dem Elementar-
unterrichtsgesetz vom 8. März 1868 eingefügten Bestimmungen (88 6, 14,
15, 16, 24 a, 27a) bilden jetzt (§ 27 a mit einem Zusatz) die 88 8, 10,
11, 12, 19 und 23 des seit 1. Mai 1892 geltenden Elementarunterrichts-
gesetzes in der Fassung, welche dasselbe durch das Gesetz vom 13. Mai 1892
erhalten hat; die §§ 6, 7 bis 12, 78, 83 des Gesetzes vom 8. März 1868
(s. S. 45 ff.), ferner die §§ 17, 18, 19, 20 desselben Gesetzes wurden auf-
gehoben.
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4. Gesetz vom 1. April 1880.
Die dritte Novbelle zum Elementarunterrichtsgesetz vom S8. März 1868
(Artikel 1) hatte zunächst den Zweck, für die Verwendung weiblicher
Lehrkräfte an Volksschulen, welche — ursprünglich veraulaßt
durch empfindlichen Lehrermangel — seit der Mitte der 1870er Jahre aus-
hilfsweise und fürsorglich durch die Schulverwaltung bereits zur Ausführung