Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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VIII. Lehramt au Volksschulen. 
8 1. Zur Erteilung des erangel.-protestantischen Religionsunter-- 
richts an den Vollksschulen und an den entsprechenden Klassen der 
höheren Knaben- und Mädchen-Schulen sind nur solche Lehrer und 
Lehrerinnen befugt, welche ihre Befähigung dazu durch Ablegung einer 
Prüfung nachgewiesen haben. 
#* 2. Die Prüfung der Religions-Lehrer und -Lehrerinnen wird im 
Auftrag des evangel. Oberkirchenrats im Anschluss an die staatliche 
Prüfung im Lehrfache vorgenommen. 
Zu diescm Zwecke sind dem erangel. Oberkirchenrat die Nachweise 
über Heimat, Geburt, Taufe und Konfirmation, Anlagen, Fleiss, Betragen 
und Leistungen in den Gegenstünden der Religion geweils vorzulegen. 
Wer ausser der gewöhnlichen Zeit die Religionsprüfung bestehen 
Will, hat sich durch die Grossh. Oberschulbehörde bei dem erangel. Ober- 
kirchenrat zu melden. 
3. Die Kenntnisse, welche Religions-Lehrer und -Lehrerinnen. 
bei der Prüfung nachzuweisen haben, sind: 
1. In der Bibelkun de: 
a) Kenntnis der einzelnen biblischen Bücher, ihrer Entstchung und 
Sammlung zum Ganzen der heiligen Schrift; 
b) Bekanntschaft mit dem lauptinhalt derselben: 
c) Fertigkeit, anzugeben, wo dic wichtigsten biblischen Stellen zu 
Suchen sind. 
2. In der biblischen Geschichte. 
a) Vertrautheit mit den in dem eingeführten Lehrbuch enthaltenen. 
Geschichten und Fertigkeit, die einzelnen Geschichten im Anschluss 
an die biblische Ausdrucksweise frei zu erzählen und über den 
religiösen und sittlichen Inbalt derselben Auskunft zu geben; 
b) Bekanntschaft mit der h. Geschichte alten und neuen Testaments 
im Zusammenhang, den Hauptperioden und ihrem Charakter; 
c)Kenntnis der biblischen Geographic, Altertumskunde und des 
Wichtigsten aus der Religionslehre der heidnischen Völker, mit 
welchen das Volk Israel und die christliche Gemeinde in Be- 
rührung kam. 
3. Im Katechismus: 
a) Bekanntschaft mit der Geschichte des badischen Katechismus; 
b) Ebenso mit dem Plan, Wort- und Sachinhalt dessclben, nebst 
der Fertigkeit, den Katechismus, mit Beiziehung von Bibelsprüchen. 
biblischen Erzählungen und Liederrersen zu erklüren. 
4. In der Kirchengeschichte: 
a) Kenntnis der christlichen Kirchengeschichte nach Massgabe des 
für die evangel. Schulen vorgeschriebenen Leitfadens; 
b) Allgemeine Bekanntschaft mit den wichtigsten Bekenntnis- 
schriften der christlichen Kirche (Apostolisches, Nicänisches und 
Athanasianisches Glaubensbekenntniss; Römischer Katechismus; 
Augsbhurgisches Glaubensbekenntnis mit der Apologie, Lutherischer 
und Heidelberger Katechismus und den Unterscheidungslehren 
der katholischen und evangel.-protestantischen Kirche.
	        
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