1. B. Prüfungsordnungen. c. Religionslehrer-Prüfnng. 613
cc. Religionsgemeinschaft der Israeliten.
Bekanntmachung.
Die Prüfung der israelitischen Religionslehrer und -Lehrerinnen betreffend.
(Schulv. Bl. 1890, S. 268.)
Nr. 19729. Nachstehende von dem Großherzoglichen Oberrat der
Israeliten erlassene Verordnung wird hiermit den betreffenden Lehrern und
Lehrerinnen zur Nachachtung verkündet.
Karlsruhe, den 4. Dezember 1890.
Grosßherzeglicher Oberschulrat.
Joos.
Belzer.
Verordnung.
Aufgrund des Artikels 10 Ziffer 5 und 6 des Edikts über die
Verhältnisse der Juden vom 13. Januar 1800, sowie des § 30 des Ge-
setzes über den Elementarunterricht vom S. Mürz 1868") wird verordnet.
Was folgt:
5 1. ZEZur Erteilung des israelitischen Religionsunterrichts an den
öffentlichen Volks- und Aittelschulen, sowie an den besonderen
israelitischen Religionsschulen sind ausser den mit diesseitiger Ge-
nehmigung angestellten BRabbinern und Rabbinatskandidaten nur solche
Lehrer befugt. welche ihre Befäühigung durch Ablegung einer Prüfung
nachgewiesen haben.
* 2. Die Prüfung zerfällt in eine mündliche und in eine schriftliche.
Als Prüfungsgegenstiinde werden bestimmt:
A. Für die mündliche Prüfung.
1. Ubersctzen und Erklären aus dem Pentateuch, den Psalmen und
den ersten Propheten in Verbindung mit hebräischer Sprachlehre,
hauptsüchlich der Formenlehre.
Biblische Geschichte und das Allgemeinere der nachbiblischen
Geschichte.
3. Lesen, Ubersetzen und Erklüren nicht allzuschwerer Stellen des
Raschi-Kommentars zum Pentateuch.
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B. Für die schriftliche Prüfung.
1. Ubersetzung eines geeigneten Stückes der Heiligen Schrift nebst
exegetischer Erlänterung und sprachlicher Analyse der deoarin
vorkommenden Woörter.
Bearbeitung einer Frage aus der systematischen Religionslehre.
3. Darstellung einer biblischen Erzählung, verbunden mit einer
dem Schulunterrichte angemessenen Entwickelung der darin ent-
haltenen religiösen und sittlichen Lehren.
5 3. Volksschulkandidaten wird die Prüfung in diesseitigem Aut-
trage durch zwei Rabbiner, von welchen wenigstens einer der diesseitigen
Religionskonferenz angehören soll, im Anschluss an die von ilhnen in
den weltlichen Lehrfüchern bestandene Prüfung abgenommen.
1n
*“) Jetzt: § 26 des E.U.G. vom 13. Mai 1892.