Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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VIII. Lehramt an Volksschulen. 
zum Pentateuch, in hebräischer Sprachlehre, biblischer und nachbib- 
lischer Geschichte — bewahrt und befestigt hat. 
Die Anforderungen an Kandidaten, welche im laufenden oder 
kommenden Jahre die Dienstprüfung ablegen, werden entsprechend er- 
mässigt werden. 
§ 3. Hinsichtlich der Beurteilung des Prüfungserlunds seitens der 
Prüfungskommissüre, sowie der Entscheidung des Oberrats über das 
Prüfungsergebnis finden die Bestimmungen in § 1 der angeführten Ver- 
ordnung vom 31. Oktober 1890 sinngemässe Anwendung. 
s 4. Religionslehrer, welche, ohne Volksschulkandidaten zu sein, 
gemäss § 5 der Verordnung vom 31. Oktober 1890 die erste Religions- 
prüfung bei den diesscitigen Kommissären bestanden haben, werden nach 
drei Jahren von dem Oberrat zur Ablegung einer zweiten Prüfung nach 
Massgabe der vorstchenden Bestimmungen einberufen. Wenn dieselben 
zur Prüfung nicht erscheinen oder dieselbe nicht bestchen, haben 
sie, sofern nicht besondere Gründe für eine nachsichtigere Behandlung 
vorliegen, Entziehung des früher erlangten Befühigungszeugnisses zu er- 
Warten. 
5. Lehrer, welche gemüss § 6 der Verordnung vom 31. Oktober 
1890 zur Erteilung israclitischen Religionsunterrichts zugelassen sind, 
haben nach Umffluss von drei Jahren seit ihrer erstmaligen Zulassung zu 
dieser Unterrichtserteilung im Grossherzogtum auf Aufforderung des 
Oberrats bei den von demselben zu bestellenden Kommissüren einer 
Zweiten Prüfung nach Massgabe der §§ 2 und 3 gegenwärtiger Verordnung 
sich zu unterzichen. Solche, welche der Aufforderung nicht nachkommen 
oder die Prüfung nicht bestehen, sollen in der BRegel als Religionslehrer 
einer israclitischen Gemeinde des Grossherzogtums nicht mehr verwendet 
werden. 
Auf Religionslehrer, welche im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieser 
Verordnung schon volle drei Jahrc im Dienste der Landessynagoge stehen, 
findet der vorhergehende Absatz keine Anwendung. 
s§ 6. Die Bestimmungen der §§ 1, 3, 4, 5 gelten auch für israeli- 
tische Lehrerinnen, welche zur Erteilung des Religionsunterrichts zu- 
Belassen sind. Dieselben haben in der zweiten Prüfung folgende Kennt-- 
nisse nachzuweisen: 
1. Kenntnis des Wesentlichen aus der biblischen und nachbiblischen 
jüdischen Geschichte. 
TKenntnis der Hauptstückc der Glaubens- und Pflichtenlehre. 
Die Füähigkeit, die Hauptstücke des Gebetbuchs, einschlicsslich 
der darin vorkommenden Psalmen und der leichteren Sätze aus 
den Sprüchen der Väter, zu übersetzen und zu erklüren. 
4. Kenntnis des Wichtigsten der Formenlehre der hebräischen 
Sprache. 
Karlsruhe, den 1. Oktober 1897. 
Grossherzoglicher Oberrat der Isracliten. 
Der Ministerialkommissiür. 
Becherer. 
# 
Vat. Einstein. 
 
	        
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