Metadata: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

240 Erster Theil. Fünfter Titel. 
ten Anlaß gebende Konstruktion, weshalb eine Brückenwaage, an welcher dieselbe vorkommt, nicht ge- 
stempelt werden darf. 
§. 20. Was die Richtigkeit einer Brückenwaage anbetrifft, so müssen in dieser Beziehung fol- 
gende zwei Bedingungen erfüllt werden: 
1) muß es hinsichtlich des zum Gleichgewichte erforderlichen Gegengewichtes gleichgültig sein, auf 
welche Stelle der Brücke die zu wägende Last gelegt wird; 
2) muß ein bestimmtes Verhältniß zwischen den sich das Gleichgewicht haltenden Gewichten stattfin- 
den, welches Verhältniß kein anderes als das von 1: 10 oder von 1: 100 sein darf. 
Für das Zutreffen der ersten Bedingung ist erforderlich, daß der kurze Arm des Waagebalkens 
und die Länge des Tragehebels durch die vorerwähnte Verbindung des vorderen und hinteren Endes 
der Brücke mit diesen Theilen in demselben Verhältmisse getheilt werden. Findet diese Anordnung statt, 
so hat sie zur unmittelbaren Folge, daß die irgendwo auf der Brücke liegende Last ebenso auf den Waa- 
gebalken wirkt, als wäre sie in der die Brücke mit dem kurzen Arm dieses Balkens verbindenden Ei- 
senstange angebracht. 
Zur Erfüllung der zweiten Bedingung muß daher die Entfernung des Aushängepunktes der er- 
wähnten Stange vom Drehpunkte des Balkens bei einer Dezimalwaage genau den zehnten Theil der- 
jenigen Entsernung betragen, in welcher die Waagschale von eben diesem Drehpunkte am langen Arme 
aufgehängt ist. 
§. 21. Da es nicht wohl angänglich ist, das Vorhandensein der obigen Längenverhältnisse durch 
direkte Messungen genau nachzuweisen, so wird in dieser Beziehung solgendes Prüfungsverfahren vor- 
geschrieben: 
Hat man es z. B. mit einer Dezimalwaage von 15 Centnern Tragfähigkeit zu thun, so muß 
dieselbe zuvörderst möglichst horizontal auf= und festgestellt werden, wozu der vorn am Ständer an- 
gebrachte kleine Pendelzeiger dient. Nächstdem bringt man mit Hülfe des Regulators die Zunge zum 
richtigen Einstehen, falls sie dies nicht von selbst thun sollte. 
Nach dieser Vorbereitung läßt man etwa 5 Centner auf die Brücke möglichst weit nach vorn, und 
Centner als Gegengewicht auf die Waagschale setzen, so muß die Zunge nach einigen Schwankun- 
gen des Waagebalkens richtig einspielen. Thut sie dies auch dann noch, nachdem man die ausfgesetz- 
ten 5 Centner möglichst weit nach dem hinteren Ende der Brücke hat rücken lassen, und kehrt sie be- 
harrlich wieder in die fragliche Stellung zurück, wenn man in beiden Fällen durch absichtliches An- 
stoßen das Gleichgewicht gestört hat, so ist das ein Zeichen, daß die im vorigen Paragraphen zu 1. 
und 2. genannten Bedingungen erfüllt sind. 
Der Sicherheit wegen ist dann dieselbe Probe noch unter einer succeffiven Belastung der Brücke 
von 10 und 15 Centner, wozu bezüglich 1 und 11 Centner als Gegengewicht gehören, mit aller 
Sorgfalt zu wiederholen, und erst wenn sich bei jeder dieser drei Proben dasselbe Ergebniß heraus- 
stellt, sind die Konstruktionsverhältnisse der Brückenwaage als richtig zu erachten. 
§. 22. Mit den oben erwähnten Proben ist zugleich die Prüfuug der Empfindlichkeit einer Brü- 
ckenwaage zu verbinden. 
Dieselbe muß nämlich von der Art sein, daß ein der Last zugelegtes Uebergewicht von zwei 
Loth auf jeden Centner noch eine merkliche Stbrung des stattgehabten Gleichgewichtes zur Folge 
hat. Wenn also in dem vorigen Beispiele die Brücke nach einander mit 5, 10 und 15 Centner be- 
lastet worden ist, hat man diesen Belastungen bezüglich 10, 20 und 30 Loth zuzulegen, wonach sich 
die Zunge jedesmal merklich Über ihren Gleichgewichtsstand erheben muß. Sie muß sich dagegen um 
eben so viel senken, wenn man statt der obigen Gewichtszulagen zu den verschiedenen Belastungen 
der Brücke von den in der Waagschale befindlichen Gegengewichten bezüglich 1, 2 und 3 Leoeth fort- 
nimmt. 
z. 23. Den Eichungskommissionen wird die gewissenhafte Beachtung aller der Anforderungen, 
welche dieser Instruktion gemäß an eine ihnen zur Stempelung vorgelegte Brückenwaage in konstruk- 
tiver Hinsicht zu machen sind, so wie die sorgfältige Ausführung der in den ö§. 21 und 22 vorge- 
schriebenen Verfahrungsweisen zu Prüfung der Richtigkeit und Empfindlichkeit einer solchen Waage zur 
besonderen Pflicht gemacht. Nur wenn die Waage in allen diesen Beziehungen den Anforderungen
	        
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