Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

VIII. Lehramt an Volksschulen. 
es kann aber alsdann die freie oder Dienstwohnung dem Beamten oder 
seiner Familie vorübergehend als. Mietwohnung geogen einen in der Hôhe 
des Wohnungsgeldes zu berechnenden Mietzins belassen werden. 
Vierter Abschnitt. 
Die Versetzung in den Ruhestand. 
Voraussetzungen der Zuruhesetzung im Allgemeinen. 
Ein etatmässiger Beamter kann in den Ruhestand versetzt werden, 
wenn er entweder: 
1. das fünfundsechzigste Lebensjahr zurückgelegt hat und durch 
sein Alter in seiner Thüätigkeit gehemmt, oder 
2. wegen eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche 
sciner körperlichen oder geistigen Kräfte dienstun fühig geworden, 
oder 
3. seit mindestens einem Jahr durch Krankheit von der Verschung 
scines Amtes abgehalten ist. 
§5 20. uruhesetzung auf Ansuchen. 
Auf sein Ansuchen kann ein Beamter in den Ruhestand versetzt 
werden, wenn durch eine pflichtmässige Erklürung der unmittelbar vor- 
gesetzten Dienstbehörde festgestellt ist, dess eine der in § 28 Zifter 1 
bis 3 bezeichneten Voraussetzungen vorliegt. 
In wie weit andere Beweismittel daneben zu fordern oder der Er- 
klürung der unmittelbar vorgesetzten Bebörde entgegen für ausreichend 
zn erachten sind, hängt ron dem Ermessen derjenigen Behörde ab, 
welche über die Versetzung in den Ruhestand zu entscheiden hat. 
§ 30. Zuruhesetzung ohne Ansuchen. 
Die Zuruhesetzung eines Beamten, welcher das fünfundsechzigste 
Lebensjahr zurückgelegt hat, kann auch ohne sein Ansuchen unter 
Beobachtung der Vorschriften des § 29 rerfügt werden, nachdem dem 
Beamten Gelegenheit zur Ausserung gegeben worden ist. 
5 31. Fortsetzung. 
Erscheint die Zuruhesetzung eines Beamten, welcher das fünfund- 
sechzigste Lebensjahr noch nicht zurückgelegt hat, aus den in § 28 
Ziffer 2 und 3 bezeichneten Gründen als angezeigt, so wird, talls ein 
bezügliches Ansuchen nicht einkommt, dem Beamten von der vorgesetzten 
Dienstbehörde unter Angabe der Gründe eröffnet, dass der Fall seiner 
Versetzung in den Ruhestand vorliege. 
Wenn der Beamte innerhalb sechs Wochen nach erfolgter Eröffnung 
keine Einwendungen erhebt, so wird in derselben Weise verfügt, als 
wenn er die Versetzung in den Ruhestand nachgesucht hätte. 
Werden gegen die Versetzung in den Ruhestand Einwendungen 
erhoben, oder kann dem Beamten die Eröffnung nicht gemacht werden, 
so beschliesst das zustündige Ministerium, ob dem Verfahren Fortgang 
zu geben sei, und beauftragt zutreffendenfalls einen Beamten, die strei- 
tigen Thatsachen, soweit nötig, unter eidlicher Einvernahme von Zeugen 
und Sachrerstündigen zu erörtern.
	        
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