Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

2. a. Beamtengesetz. 625 
In den beiden letzten Füllen (Ziff. 2 und 3) wird nur diejenige 
Zeit berücksichtigt, welche nach den für den betreffenden Dienst mass- 
gebenden Bestimmungen bei der Zuruhesetzung anzurechnen ist. 
#s 40. Fakultative Anrechnung Sonstiger Dienstzeit. 
Mit landesherrlicher Genehmigung kann in die Dienstzeit ganz oder 
teilweise die Zeit eingerechnet werden, wührend welcher der Beamte 
nach Vollendung des zwanzigsten Lebensjahrs: 
1. im Dienste eines anderen zum Reiche gehörigen Staates oder 
auch eines dem Reiche nicht angehörigen Staates, oder 
2. im Dienste von Gemeinden und anderen kommunalen Verbünden, 
von öffentlichen Korporationen, von landesherrlichen IIaus- und 
Hofverwaltungen oder ausserhalb des Landes im Dienste einer 
Kirche sich befundeu hat, oder — — 
4. eine praktische Beschäftigung ausserhalb des staatlichen Dienstes 
ansübte, sofern und soweit diese Beschäftigung vor Erlangung 
der Anstellung im staatlichen Dienst behufs der Vorbildung vor- 
geschrieben oder herkömmlich war. 
Durch landesherrliche Entschliessung kann dem Beamten bei der 
Anstellung die günzliche oder teilweise Anrechnung dieser Zeit zu- 
gesichert werden. 
6 41. Aurechnung der vor einem früheren Ausscheiden 
zugebrachten Dienstzeit. 
Wurde ein aus dem staatlichen Dienste ausgeschiedener Beamter 
später wieder etatmässig angestellt, so kommt für den Anspruch des- 
selben auf Ruhegehalt die vor dem Ausscheiden aus dem staatlichen 
Dienste zurückgelegte Dienstzeit nur dann in Betracht, wenn das Aus- 
scheiden nicht infolge einer Verletzung der dem Beamten obliegenden 
Pflichten statthatte. 
§s 43. Berücksichtigung der früheren Bekleidung 
einer ectatmüssigen Amtsstelle. 
Wenn ein Beamter, welcher in etatmüssiger Stellung einen Rechts- 
anspruch auf Ruhegehalt für den Fall seiner Zuruhesetzung erdient hat, 
in eine nicht etatmässige Amtsstelle übertritt und späterhin aus dieser 
Stellung aus einem der in § 28 Ziff. 1 bis 3 angegebenen Gründe aus- 
scheidet, so hat er Anspruch auf einen nach dem letzten Einkommens- 
anschlag der etatmässigen - Amtsstelle und der bis zu jenem Ubertritt 
zurückgelegten Dienstzeit berechneten Ruhegehalt. 
Beim Vorhandensein erheblicher Gründe kann ihm indessen auch 
die spätere Dienstzeit ganz oder teilweise angerechnet werden. 
Der Anspruch bosteht nicht, wenn der Obertritt in die nicht etat- 
mäüssige Amtsstelle unter einer der in § 42 Absatz 2 bezeichneten Voraus- 
setzungen erfolgt ist. 
§s 45. Fakultative Gewührung eines Ruhegehalts. 
Wenn ein etatmüssiger Beamter, welcher einen Anspruch auf gesetz- 
lichen Rugehalt nicht hat, gemäss § 28 in den Ruhestand versetzt wird, 
so kann demselben entsprechend dem nach den persönlichen Verhäültnissen. 
10
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.