2. a. Beamtengesetz. 625
In den beiden letzten Füllen (Ziff. 2 und 3) wird nur diejenige
Zeit berücksichtigt, welche nach den für den betreffenden Dienst mass-
gebenden Bestimmungen bei der Zuruhesetzung anzurechnen ist.
#s 40. Fakultative Anrechnung Sonstiger Dienstzeit.
Mit landesherrlicher Genehmigung kann in die Dienstzeit ganz oder
teilweise die Zeit eingerechnet werden, wührend welcher der Beamte
nach Vollendung des zwanzigsten Lebensjahrs:
1. im Dienste eines anderen zum Reiche gehörigen Staates oder
auch eines dem Reiche nicht angehörigen Staates, oder
2. im Dienste von Gemeinden und anderen kommunalen Verbünden,
von öffentlichen Korporationen, von landesherrlichen IIaus- und
Hofverwaltungen oder ausserhalb des Landes im Dienste einer
Kirche sich befundeu hat, oder — —
4. eine praktische Beschäftigung ausserhalb des staatlichen Dienstes
ansübte, sofern und soweit diese Beschäftigung vor Erlangung
der Anstellung im staatlichen Dienst behufs der Vorbildung vor-
geschrieben oder herkömmlich war.
Durch landesherrliche Entschliessung kann dem Beamten bei der
Anstellung die günzliche oder teilweise Anrechnung dieser Zeit zu-
gesichert werden.
6 41. Aurechnung der vor einem früheren Ausscheiden
zugebrachten Dienstzeit.
Wurde ein aus dem staatlichen Dienste ausgeschiedener Beamter
später wieder etatmässig angestellt, so kommt für den Anspruch des-
selben auf Ruhegehalt die vor dem Ausscheiden aus dem staatlichen
Dienste zurückgelegte Dienstzeit nur dann in Betracht, wenn das Aus-
scheiden nicht infolge einer Verletzung der dem Beamten obliegenden
Pflichten statthatte.
§s 43. Berücksichtigung der früheren Bekleidung
einer ectatmüssigen Amtsstelle.
Wenn ein Beamter, welcher in etatmüssiger Stellung einen Rechts-
anspruch auf Ruhegehalt für den Fall seiner Zuruhesetzung erdient hat,
in eine nicht etatmässige Amtsstelle übertritt und späterhin aus dieser
Stellung aus einem der in § 28 Ziff. 1 bis 3 angegebenen Gründe aus-
scheidet, so hat er Anspruch auf einen nach dem letzten Einkommens-
anschlag der etatmässigen - Amtsstelle und der bis zu jenem Ubertritt
zurückgelegten Dienstzeit berechneten Ruhegehalt.
Beim Vorhandensein erheblicher Gründe kann ihm indessen auch
die spätere Dienstzeit ganz oder teilweise angerechnet werden.
Der Anspruch bosteht nicht, wenn der Obertritt in die nicht etat-
mäüssige Amtsstelle unter einer der in § 42 Absatz 2 bezeichneten Voraus-
setzungen erfolgt ist.
§s 45. Fakultative Gewührung eines Ruhegehalts.
Wenn ein etatmüssiger Beamter, welcher einen Anspruch auf gesetz-
lichen Rugehalt nicht hat, gemäss § 28 in den Ruhestand versetzt wird,
so kann demselben entsprechend dem nach den persönlichen Verhäültnissen.
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