2. a. Beamtengesetz. 627
8 50. Erlöschen des Rubhegebhalts.
Das Recht auf den Bezug des Ruhegehaltes crlischt,
Bezugsberechtigte
J. infolge eines strafgerichtlichen oder Disziplinarerkenntnisses aus
dem staatlichen Dienste ausscheidet, oder
im inländischen stantlichen Dienste wieder etatmässig angestellt
wird, oder
sich weigert, eine ihm gemäss § 40 angebotene Amtsstelle zu
übernehmen.
wenn der
2.
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§s 51. Ruhen des Ruhegehalts.
Das Recht auf den Bezug des Ruhegehalts ruht:
1. wenn der Bezugsberechtigte seinen Wohnsitz ohne Genehmigung
der Regierüng ausserhalb des Reichsgebiets verlegt bis zur Rück--
verlegung desselben, bezw. bis zur nachtrüglichen. Erwirkung der
Gencehmigung, oder
wenn derselbe die deutsche Reichsangehörigkeit verliert bis zur
etwaigen Wiedererlangung dersclben, oder
3. so lange derselbe, abgeschen von dem in § 50 Ziff. 2 bezeichneten
Fallc, aus der Verwendung im inlündischen staatlichen Dienst
oder in einem anderen öffentlichen Dienste (d. h. im Dienste
eines anderen Staats, des Reichs, einer Kirche, Gemeinde oder
-eines weitern Kkommunalen Verbands) oder im Dienste einer
landesherrlichen Hof- oder Hausverwaltung ein Einkommen
oder einen Warte- oder Ruhegehalt bezieht, insoweit als dessen
Betrag unter Hinzurechnung des früher erdienten Ruhegehalts
den Betrag des bei Bemessung dieses letzteren zu Grunde gelegten
Einkommensanschlags um mehr als 10 % übersteigt. — — —
Die in Ziffer 3 bezeichnete Wirkung knüpft sich nur an die Ver-
Wendung zu solcher Thätigkeit, welche sonst einem Beamten übertragen
zu werden pflegt.
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5 52. Zeitpunkt für den Eintritt des Erlöschens, des
Ruhens und der Wiedergewährung eines
Ruhegehaltes.
Das Erlöschen, das Ruhen und die Wiedergewährung des Ruhe-
gehalts in den Fällen der §§ 50 und 51 tritt mit dem Beginne desjenigen.
Monats ein, welcher auf das eine solche Veründerung nach sich ziehende
Ereignis folgt.
In dem Falle des § 50 Ziffer 1 erlischt das Recht auf den Bezug
des Ruhegehalts, sobald das strafgerichtliche oder Disziplinarerkenntnis
vollzugsreif geworden ist.
Das Ruhen unterbleibt in den Fällen des § 51 Ziffer 3, wenn die
Massnahme nicht gemäss dem ersten Absatze für die Dauer von mindestens
drei aufeinanderfolgenden Monaten zu verfügen wäre.
§ 53. Zustündigkeit zur Versetzung in den
Ruhestanfd.
Die Versetzung in den Ruhestand erfolgt hinsichtlich der durch
landesherrliche Entschliessung angestellten Beamten durch den Landes-
herrn, im Ubrigen durch das zuständige linisterium.
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