Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

2. a. Beamtengesetz. 627 
8 50. Erlöschen des Rubhegebhalts. 
Das Recht auf den Bezug des Ruhegehaltes crlischt, 
Bezugsberechtigte 
J. infolge eines strafgerichtlichen oder Disziplinarerkenntnisses aus 
dem staatlichen Dienste ausscheidet, oder 
im inländischen stantlichen Dienste wieder etatmässig angestellt 
wird, oder 
sich weigert, eine ihm gemäss § 40 angebotene Amtsstelle zu 
übernehmen. 
wenn der 
2. 
4 
§s 51. Ruhen des Ruhegehalts. 
Das Recht auf den Bezug des Ruhegehalts ruht: 
1. wenn der Bezugsberechtigte seinen Wohnsitz ohne Genehmigung 
der Regierüng ausserhalb des Reichsgebiets verlegt bis zur Rück-- 
verlegung desselben, bezw. bis zur nachtrüglichen. Erwirkung der 
Gencehmigung, oder 
wenn derselbe die deutsche Reichsangehörigkeit verliert bis zur 
etwaigen Wiedererlangung dersclben, oder 
3. so lange derselbe, abgeschen von dem in § 50 Ziff. 2 bezeichneten 
Fallc, aus der Verwendung im inlündischen staatlichen Dienst 
oder in einem anderen öffentlichen Dienste (d. h. im Dienste 
eines anderen Staats, des Reichs, einer Kirche, Gemeinde oder 
-eines weitern Kkommunalen Verbands) oder im Dienste einer 
landesherrlichen Hof- oder Hausverwaltung ein Einkommen 
oder einen Warte- oder Ruhegehalt bezieht, insoweit als dessen 
Betrag unter Hinzurechnung des früher erdienten Ruhegehalts 
den Betrag des bei Bemessung dieses letzteren zu Grunde gelegten 
Einkommensanschlags um mehr als 10 % übersteigt. — — — 
Die in Ziffer 3 bezeichnete Wirkung knüpft sich nur an die Ver- 
Wendung zu solcher Thätigkeit, welche sonst einem Beamten übertragen 
zu werden pflegt. 
10 
5 52. Zeitpunkt für den Eintritt des Erlöschens, des 
Ruhens und der Wiedergewährung eines 
Ruhegehaltes. 
Das Erlöschen, das Ruhen und die Wiedergewährung des Ruhe- 
gehalts in den Fällen der §§ 50 und 51 tritt mit dem Beginne desjenigen. 
Monats ein, welcher auf das eine solche Veründerung nach sich ziehende 
Ereignis folgt. 
In dem Falle des § 50 Ziffer 1 erlischt das Recht auf den Bezug 
des Ruhegehalts, sobald das strafgerichtliche oder Disziplinarerkenntnis 
vollzugsreif geworden ist. 
Das Ruhen unterbleibt in den Fällen des § 51 Ziffer 3, wenn die 
Massnahme nicht gemäss dem ersten Absatze für die Dauer von mindestens 
drei aufeinanderfolgenden Monaten zu verfügen wäre. 
§ 53. Zustündigkeit zur Versetzung in den 
Ruhestanfd. 
Die Versetzung in den Ruhestand erfolgt hinsichtlich der durch 
landesherrliche Entschliessung angestellten Beamten durch den Landes- 
herrn, im Ubrigen durch das zuständige linisterium. 
40
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.