Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

54 J. Geschichtliche Einleitung. 
Lehrergehalte eine erhebliche Verschiebung zu ungunsten der Gemeinden be— 
wirken müssen, derart, daß bei der nächstfolgenden periodischen Neuregelung 
der Staatsbeiträge zu den Volksschullehrergehalten die Mehrzahl der Ge— 
meinden, welche bis dahin Staatsbeiträge bezogen, diese entweder ganz oder 
doch zumteil verloren hätten. Der im Februar 1884 den Ständen vorge— 
legte Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Staatsbeiträge zu den 
Gehalten der Volksschullehrer,) ging von dem Bestreben aus, 
„einen Tarif zu finden, bei dessen Anwendung einerseits eine im Vergleich 
zum seitherigen Zustand weitergehende Beizichung der Gemeinden zu den 
Lehrergehalten vermieden, andererseits aber auch einer stärkeren Belastung. 
der Staatskasse mit Beiträgen für die Volksschulen, als mit Rücksicht auf 
die seit 1874 eingetretene Zunahme des Gemeinde= und bezw. Schulauf- 
wands geboten ist, vorgebeugt würde.“ Auf dieses Ziel waren sonach. 
die Aenderungen gerichtet, welche durch das aus dem Entwurf hervorge- 
gangene Gesetz vom 7. Juni 1884 die 838 67 bis 70 und 72 bis 74 des. 
E.-U.-G. (nach der Fassung der Novelle vom 19. Februar 1874) erfahren 
haben. Der damals eingeführte geänderte „Tarif“ ist durch die jetzt geltenden 
bezüglichen Gesetzesbestimmungen (§8§ 72 bis 80 des E.-U.-G. in der 
Fassung vom 13. Mai 1892) der Hauptsache nach ohne nochmalige Aende- 
rungen aufrecht erhalten worden. 
— —„ — — — — 
6. Gesetz vom 25. Juli 1888. 
Im Auschluß an die Neuordnung des gesamten Beamtenrechtes — 
enthalten in den drei Gesetzen vom 24. Juli 1888: Beamtengesetz, Gehalts- 
ordnung und Gesetz betreffend die Abänderung des Etatgesetzes ?) — gelangte 
im Juni 1888 an die Ständeversammlung wieder ein Gesetzentwurf, be- 
treffend Abänderung einiger Bestimmungen des Elementarunterrichtsgesetzes :), 
dessen Hauptzweck eine weitere Verbesserung der äußeren Stellung der Volks- 
schullehrer war. Diese sollte, lediglich aus allgemeinen Staatsmitteln, nach 
drei Richtungen geschehen: durch Erhöhung der Personalzulagen (§ 59 des. 
damaligen E.-U.-G.), durch Erhöhung der Nuhegehaltssätze für die unteren 
Schuldienstklassen (§ 85), endlich durch eine den Lehrern und ihren Hinter- 
bliebenen günstige Aenderung der Vorschriften über die Witwen- und Waisen- 
versorgung. 
Näheres Eingehen auf den Inhalt des Gesetzes vom 25. Juli 1888 
kann hier unterbleiben, da dessen sämtliche Bestimmungen, kaum erst wirksam 
— — — — — 
1) Ständische Verhandlungen, 1883/84, II. Kammer, Beilagenheft IV, S. 498 ff. 
2) Ges. u. V.-Bl. 1888, Nr. XXXIV, S. 499 ff, S. 450 ff und S. 510 ff. 
32) Ständische Verhandlungen, 1887/88, II. Kammer, Beilagenheft IV, S. 385 ff.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.