630 VIII. Lehramt an Volksschulen.
b. für Kinder, deren Mutter nicht mehr lebt oder zur Zeit des
Todes des Beamten zum Bezug des Witwengeldes nicht be-
rechtigt war:
wenn nur ein Kind dieser Art vorhanden ist: 1½½10,
wenn zwei Kinder dieser Art vorhanden sind: /10.
wenn drei oder mehr Kinder dieser Art vorhanden sind: fkür
jedes derselben 3/10 des Witwengeldes.
8 63. Ausnahmsweiser Anspruch der Hinterbliebenen
eines nicht ctatmüssigen Beamten auf den gesetzlichen
Versorgungsgehalt.
Die Hinterbliebenen eines in nicht etatmässiger Amtsstellung ver-
storbenen oder aus solcher mit Anspruch auf Ruhegchalt ausgeschiedenen
Beamten haben bei seinem Tode Anspruch auf den gesctzlichen Ver-
sorgungsgehalt, wenn der Beamte unter den nach § 43 einen Anspruch
auf Ruhegehalt begründenden Voraussetzungen aus einer früher bekleideten
etatmässigen Amtsstelle in die nicht etatmässige Stelle übergetreten
ist. — —
Der Anspruch besteht nicht für llinterbliechene, welche aus einer
nach dem Ubertritt in die nicht etatmüssige Amtsstelle geschlossenem
Ehe stammen.
§s 64. Türzung des Versorgungsgehaltes.
Der Versorgungsgebalt darf im ganzen den Betrag des Ruhegehalts
nicht übersteigen, zu dessen Bezug der Beamte am Todestag berechtigt
gewesen ist, beziehungsweise nach § 34 Abs. 2 Ziff. 2 im Fall der Zuruhe-—
setzung berechtigt gewesen wäre.
Bei Anwendung dieser Beschränkung wird sowohl das Witwen- wie.
das Waisengeld verhältnismäüssig gekürzt: wenn in der Folge Bezugs--
berechtigte ausscheiden, so ist das Witwen- und Waisengeld der übrigen
Berechtigten vom Beginn des nächsten Alonats an innerhalb der gesetz-
lichen Grenzen rverhältnismässig zu erhöhen.
§ 65. Kürzung des Witwengeles.
Wenn die Witwe dreissig oder mehr Jahre jünger war al der ver-
storbene Beamte, so mindert sich das nach den vorstehenden Paragraphen.
berechnete Witwengeld bei einem Altersunterschied von
vollen 30 bis zu 35 Jahren: um 1 10,
mehr als 35, aber nicht über 10 Jahren: um 2 10.
von mehr als 40 Jahren: um 3 10.
Auf den Betrag des Waisengeldes (§8 62 und 64) ist eine solche.
Kürzung ohne Einfluss.
%“
66. Das ermässigte Witwen- und Waisengel d.
Ein Anspruch auf den ermässigten Versorgungsgehanlt (Witwen- und
Waisengeld) steht den Hinterbliebenen zu, wenn
1. ein Beamter auf einer etatmässigen Amtsstelle, aber ehe er den
Anspruch auf Ruhegehalt erdient hatte und ohne dass die Voraus-
setzungen des § 34 Abs. 2 Ziff. 2 vorliegen, gestorben ist, oder-
wenn