Beamtengesetz. 631
2. ein etatmäüssiger Beamter, welcher ohne Anspruch auf Ruhegehalt
in den Ruhestand versetzt worden ist, bis zu seinem im Ruhe-
stand erfolgten Tod gemäss § 74 den Witwenkassenbeitrag gezahlt
hat (geändert durch Gesetz vom 9. Juni 1900; Ges. u. V. Bl. S. 7890.
Der ermässigte Versorgungsgehalt beträgt 80 bezw. 60% des nach
den vorstehenden Bestimmungen zu berechnenden Betrages, je nachdem
der Beamte Anspruch auf Anrechnung einer Dienstzeit von mindestens
fünf oder von weniger als fünf Jahren hattc.
Dabei tritt an die Stelle des im § 64 Abs. 1 erwähnten Ruhegehalts
der nach § 15 zulissige Höchstbetrag desselben.
§*68. Aufrundung der Betrüge.
Bruchteile, welche sich bei Festsctzung der jährlichen Bezüge eines
Empfangsberechtigten an Versorgungsgehalt ergeben, werden — un-
beschadet der Vorschrift in § 041 — für eine volle Mark angenommen.
5 60. Beginn und Ende der Zahlung.
Die Zahlung des Versorgungsgehalts beginnt nach dem Ablauf des
auf den Sterbemonat folgenden Monats.
Sie endigt mit dem Ablauf des Monats, in welchem die Bezugs-
berechtigung aufhört.
III. Der Witwenkassenbeitrag.
(Die §8§ 70 bis 79 sind außer Wirksamkeit infolge Gesetzes vom 9. Juni
1900, betreffend die Aufhebung der Witwenkassenbeiträge).
Sechster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen über die vermögensrechtlichen Dienstansprüche
der Beamten und ihrer Hinterbliebenen, sowie über die Verfolgung von
Rechtsansprüchen des Staates gegen die Beamten.
86. Zahlung der Bezüge.
Die Zahlung der stündigen Bezüge der Beamten und ihrer Hinter-
bliebenen (Gehalt, Nebengehalt, Wohnunsgeld, Ruhe-, Unterstützungs-,
Versorgungsgehalt) erfolgt für den abgelaufenen Zeitraum, und zwar
regelmässig in Monatsbeträgen.
Der Verordnung bleibt es vorbehalten, diejenigen Fälle zu bezeichnen,
in welchen die Zahlung in Vierteljahrsbeträgen erfolgt.
5 S'. Abtretung und dergl. der Ansbrüche der Beamten
und ihrer Hinterbliebenen auf dienstliche Bezüge.
Der Anspruch auf die Zahlung des Diensteinkommens, des Ruhe-,
Unterstützungs- und Versorgungsgehalts sowie der sonstigen stündigen.
Bezüge des Beamten kann von dem Beamten und seinen Hinterbliebenen.
nur in soweit abgetreten, verpfündet oder sonst übertragen werden, als
diese Bezüge der Pfündung unterworfen sind (§ 850 der C.P.O.).
Die Benachrichtigung an die auszahlende Kasse geschicht durch eine
der Kasse auszuhäündigende öffentliche Urkunde.