Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Beamtengesetz. 631 
2. ein etatmäüssiger Beamter, welcher ohne Anspruch auf Ruhegehalt 
in den Ruhestand versetzt worden ist, bis zu seinem im Ruhe- 
stand erfolgten Tod gemäss § 74 den Witwenkassenbeitrag gezahlt 
hat (geändert durch Gesetz vom 9. Juni 1900; Ges. u. V. Bl. S. 7890. 
Der ermässigte Versorgungsgehalt beträgt 80 bezw. 60% des nach 
den vorstehenden Bestimmungen zu berechnenden Betrages, je nachdem 
der Beamte Anspruch auf Anrechnung einer Dienstzeit von mindestens 
fünf oder von weniger als fünf Jahren hattc. 
Dabei tritt an die Stelle des im § 64 Abs. 1 erwähnten Ruhegehalts 
der nach § 15 zulissige Höchstbetrag desselben. 
§*68. Aufrundung der Betrüge. 
Bruchteile, welche sich bei Festsctzung der jährlichen Bezüge eines 
Empfangsberechtigten an Versorgungsgehalt ergeben, werden — un- 
beschadet der Vorschrift in § 041 — für eine volle Mark angenommen. 
5 60. Beginn und Ende der Zahlung. 
Die Zahlung des Versorgungsgehalts beginnt nach dem Ablauf des 
auf den Sterbemonat folgenden Monats. 
Sie endigt mit dem Ablauf des Monats, in welchem die Bezugs- 
berechtigung aufhört. 
III. Der Witwenkassenbeitrag. 
(Die §8§ 70 bis 79 sind außer Wirksamkeit infolge Gesetzes vom 9. Juni 
1900, betreffend die Aufhebung der Witwenkassenbeiträge). 
Sechster Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen über die vermögensrechtlichen Dienstansprüche 
der Beamten und ihrer Hinterbliebenen, sowie über die Verfolgung von 
Rechtsansprüchen des Staates gegen die Beamten. 
86. Zahlung der Bezüge. 
Die Zahlung der stündigen Bezüge der Beamten und ihrer Hinter- 
bliebenen (Gehalt, Nebengehalt, Wohnunsgeld, Ruhe-, Unterstützungs-, 
Versorgungsgehalt) erfolgt für den abgelaufenen Zeitraum, und zwar 
regelmässig in Monatsbeträgen. 
Der Verordnung bleibt es vorbehalten, diejenigen Fälle zu bezeichnen, 
in welchen die Zahlung in Vierteljahrsbeträgen erfolgt. 
5 S'. Abtretung und dergl. der Ansbrüche der Beamten 
und ihrer Hinterbliebenen auf dienstliche Bezüge. 
Der Anspruch auf die Zahlung des Diensteinkommens, des Ruhe-, 
Unterstützungs- und Versorgungsgehalts sowie der sonstigen stündigen. 
Bezüge des Beamten kann von dem Beamten und seinen Hinterbliebenen. 
nur in soweit abgetreten, verpfündet oder sonst übertragen werden, als 
diese Bezüge der Pfündung unterworfen sind (§ 850 der C.P.O.). 
Die Benachrichtigung an die auszahlende Kasse geschicht durch eine 
der Kasse auszuhäündigende öffentliche Urkunde.
	        
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