2. a. Beamtengesetz. Landesh. V. O. vom 17. Juli 1892. 637.
1. Die Anderung im Vergleich zur ursprünglichen Fassung des § 2 der V.O.
vom 17. Juli 1892 besteht in Folgendem:
a. Im ersten Absatz sind eingefügt die Worte: „oder Höherer“, ferner Wort.
und Ziffer „und 118.“
b. Im zweiten Absatz sind eingefügt die Worte: „und für Lehrerinnen, welche-
die Höhere Lehrerinnenprüfung bestanden haben“, ferner die Worte: „welche-
nur die Erste Lehrerinnenprüfung abgelegt haben“.
2. Von den Bestimmungen der Verordnung über Aufnahme in den staatlichem
Dienst, welche auf Volksschullehrer (Kandidaten und Kandidatinnen des Lehramts an
Volksschulen) anwendbar, auch nicht für diese durch besondere Vorschriften ersetzt
sind, kommen die nachstehenden hier besonders inbetracht:
5 I. Alle in einem Dienstverhältnis zum Staate stehenden
Personen, welchen nicht die Beamteneigenschaft im Sinne des Beamten-
gesctzes zukommt, gelten als vertragsmässig verwendet. Hierdurch wircd
übrigens nicht ausgeschlossen, dass die im Sinne des Beamtengesetzes.
im vertragsmässigen Dienstverhältnis stehenden Personen in anderer,
namentlich in strafrechtlicher Hinsicht mit Rücksicht auf die Art der-
bekleideten Stelle als Beamte zu behandeln sind. — —
Die Kündigungsfrist für die Entlassung und den freiwilligen Aus-.#
tritt aus dem vertragsmässigen Dienstverhältnisse beträgt vierzehn Tage;.
ldurch besondere Vorschriften oder Vertragsbestimmungen. kann etwas.
Anderes festgesetzt werden; auch bleibt die sofortige Entlassung im Falle-
von Pflichtverletzungen (§5 4 Absatz 3 a. E. des Beamtengesetzes) vor-
behalten. Auf Einhaltung der Kündigungsfrist kann in beiderseitiger-
Ubereinstimmung verzichtet werden.
" § 1 Absatz 4:
Voraussetzung für die Verleihung der Beamteneigenschaft — —.
ist es, dass der Anwürter die vorgeschriebene Probedienstzeit (§& 5 und 6).
zurückgelegt hat.
Die Beamteneigenschaft wird von der Zentralstelle, welcher die be
treffende Stelle dienstlich zunächst untergeordnet ist, verliehen. — —
5 5. LDie Probedienstzeit im Allgemeinen.) Als Probedienstzeit
im Sinne des § 4 Absatz 4 gilt die Zeit, während welcher der Anwärter-
vor der Verleihung der Beamteneigenschaft mit der Versehung einer der-
in § 4 Ziffer 1 und 2 bezeichneten Stellen betraut ist. Die Probe-
dienstzeit wird im vertragsmässigen Dienstverhältnis (§ 1) zugebracht.
Die Mindestdauer der Probedienstzeit betrügt, soweit nicht — —.
durch Bestimmung der Ministerien längere Fristen vorgeschrieben sind,
für Männer ein Jahr, für Frauen zwei Jahre.
Die Entschliessung darüber, ob dem Anwürter die Beamten-
eigenschaft zu verleihen oder ob er aus dem Dienstverhältnis zu entlassen
sei, kann nach der Lage des Einzelfalls auch nach Ablauf der für die.-
bekleidete Stelle vorgeschriebenen Dauer der Probedienstzeit einstweilen
ausgesetzt werden; dies soll insbesondere dann geschehen, wenn die-
wührend dieser Zeit gemachten Erfahrungen nicht dazu ausreichen, um
die Grundlage für eine endgiltige Entschliessung über das Ausscheiden
des Anwäürters, beziehungsweise über dessen Vereigenschaftung zur Auf-
nahme in das Beamtenverhältnis abzugehen.