638 VIII. Lehramt an Volksschulen.
Uber die Aufnahme in das Probedienstverhältnis und die Entlassung
aus demselben beschliessen die im §& 4 bezeichneten Zentralstellen, soweit
nicht von denselben nachgeordnete Stellen damit betraut sind.“
7. LIEröffnung über die Verleihung der Beamtencigenschaft.)
Die Verleihung der Beamteneigenschatt wird durch die schriftliche Er-
öffnung der darüber ergangenen Entschliessung rechtswirksam. Dabei
soll in der Regel der Tag bezeichnet werden, von dem an die Beamten-
eigenschaft beginnt.
Uber die erfolgte Verleihung ist dem Beteiligten eine Urkunde
zuzufertigen.
5 S. TAusscheiden aus dem Beamtenverhältnis.)] Die Eigenschaft
als nicht etatmäüssiger Beamter geht verloren, wenn der Beamte aus dem
staatlichen Dienst entlassen wird oder freiwillig austritt. Ein freiwilliger
Austritt ist insbesondere auch dann anzunchmen, wenn der mit Beamten-
eigenschaft verwendete in eine nicht lediglich zum Zwecke der prak-
tischen Vorbereitung vorgeschriebene Thäütigkeit ausserhalb des staatlichen.
Dienstes übertritt.
Die Kündigungsfrist für die Entlassung und den freiwilligen Aus-
tritt aus dem Dienstverhältnis als nicht etatmässiger Beamter beträgt
vier Wochen; durch besondere Vorschriften oder die Anstellungs-
bedingungen kann etwas anderes festgesetzt werden; auch bleibt die
Sofortige Entlassung im Falle von Pflichtverletzungen (§ 4 Absatz 3
a. E. des Beamtengesetzes) vorbchalten. Auf Einhaltung der Kündigungs-
frist Kann in beiderseitiger Ubereinstimmung verzichtet werden.
Zustündig zur Entlassung ist die Anstellungsbehörde.
3. Von der Invalidenversicherung befreit sind Lehrer (Lehre-
Tinnen) an öffentlichen Schulen oder Anstalten schon während der sog. Wartezeit —
nicht erst von dem Zeilpunkt an, in welchem nach Vollendung einer gewissen Dienst-
zeit der Pensionsanspruch erworben ist — mithin auch während der Zeit einer Ver-
wendung in der Eigenschaft als nicht ctatmäßiger Beamter sowie während der sog.
Probedienstzeit. Min. d. Innern, 16. Dezember 1899 Nr. 44 548; s. Zeitschrift für
bad. Verwaltung 2c. 2c., 1900, S. 16/17.
83.
[Geänderte Fassung, durch Landesh. Verordnung vvm 27. März 1899)].
Die etatmäßige Anstellung (als Hauptlehrer oder Hauptlehrerin) soll
regelmäßig nicht gewährt werden vor Zurücklegung einer mindestens zwei-
jährigen Dienstzeit in der Eigenschaft als nicht etatmäßiger Beamter an
Volksschulen oder Anstalten der in § 117 und 118 des Elementarunterrichts-
Zesetzes bezeichneten Art.
Sie erfolgt durch Entschließung der Oberschulbehörde.
Spätere Einfügung ist der Zusatz: „und 118“.