2. ua. Beamtengesetz. Landesh. V.O. vom 17. Juli 1892. 639
§ 4.
LGeänderte Fassung, durch Landesh. Verordnung vom 27. März 1899.1]
Au Lehrerinnen, die ausschließlich für Handarbeitsunterricht oder für
Unterricht in der Haushaltungskunde bestimmt sind (Elementarunterrichts-
gesetz 5§ 36 Absatz 1, 117 und 120), soll die Eigenschaft als nicht etat-
mäßiger Beamter regelmäßig nicht vor Zurücklegung einer mindestens zwei-
jährigen, der bestandenen Prüfung nachgefolgten Probedienstzeit verliehen
werden.
Die etatmäßige Austellung solcher Lehrerinnen (Elementarunterrichts-
gesetz 3§ 36 Absatz 2, 117 und 120) soll regelmäßig nicht vor Zurück-
legung einer mindesteus fünfjährigen Dienstzeit in der Eigenschaft eines nicht
etatmäßigen Beamten geschehen.
Später eingefügt in den ursprünglichen Wortlaut des § 4 ist in beiden Ab-
sätzen die Verweisung auf die §§ 117 und 120 des Elementarunterrichtsgesetzes.
l 5.
Hinsichtlich der Nachsichtserteilung von dem Erfordernisse einer zurück-
gelegten Probedienstzeit (§ 2 und § 4) sowie von dem Erfordernisse einer
der ctatmäßigen Anstellung vorausgehenden Dienstleistung in der Stellung
als nicht etatmäßiger Beamter (6§ 3 und 4) gelten die Bestimmungen in
§ 6 Absatz 3 und § 9 Absätze 5 und 7 der Landesherrlichen Verordnung
vom 7. Februar 1890.
Der Genehmigung des Unterrichtsministeriums bedarf in Er-
mangelung entsprechender Vereinbarung mit der betreffenden Bundesregierung
die Anerkennung einer in einem anderen deutschen Bundesstaate abgelegten
Prüfung für das Lehramt an Volksschulen, landesherrlicher Ge-
nehmigung die Anerkennung einer Lehramtsprüfung, die in einem dem
Deutschen Reiche nicht angehörenden Staate abgelegt wurde.
1. Die Bestimmungen der Landesh. V.O. vom 7. Febrnar 1890, auf welche in
Absatz 1 vorstehend, verwiesen ist, lauten:
§ 6 Absatz 3:
Im übrigen kann ausnahmsweise durch die Ministerien oder mit
deren Ermächtigung durch die sonstigen Zentralstellen an Personen,
welche die vorgeschriebene Probezeit nicht oder nur zumteil zurückgelegt
haben, — — die Beamteneigenschaft verliehen werden, sofern der Nach-
weis über die zur Verschung der betreffenden Stellen erforderlichen
Eigenschaften in anderer Weise genügend erbracht ist.