Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

2. ua. Beamtengesetz. Landesh. V.O. vom 17. Juli 1892. 639 
§ 4. 
LGeänderte Fassung, durch Landesh. Verordnung vom 27. März 1899.1] 
Au Lehrerinnen, die ausschließlich für Handarbeitsunterricht oder für 
Unterricht in der Haushaltungskunde bestimmt sind (Elementarunterrichts- 
gesetz 5§ 36 Absatz 1, 117 und 120), soll die Eigenschaft als nicht etat- 
mäßiger Beamter regelmäßig nicht vor Zurücklegung einer mindestens zwei- 
jährigen, der bestandenen Prüfung nachgefolgten Probedienstzeit verliehen 
werden. 
Die etatmäßige Austellung solcher Lehrerinnen (Elementarunterrichts- 
gesetz 3§ 36 Absatz 2, 117 und 120) soll regelmäßig nicht vor Zurück- 
legung einer mindesteus fünfjährigen Dienstzeit in der Eigenschaft eines nicht 
etatmäßigen Beamten geschehen. 
  
Später eingefügt in den ursprünglichen Wortlaut des § 4 ist in beiden Ab- 
sätzen die Verweisung auf die §§ 117 und 120 des Elementarunterrichtsgesetzes. 
l 5. 
Hinsichtlich der Nachsichtserteilung von dem Erfordernisse einer zurück- 
gelegten Probedienstzeit (§ 2 und § 4) sowie von dem Erfordernisse einer 
der ctatmäßigen Anstellung vorausgehenden Dienstleistung in der Stellung 
als nicht etatmäßiger Beamter (6§ 3 und 4) gelten die Bestimmungen in 
§ 6 Absatz 3 und § 9 Absätze 5 und 7 der Landesherrlichen Verordnung 
vom 7. Februar 1890. 
Der Genehmigung des Unterrichtsministeriums bedarf in Er- 
mangelung entsprechender Vereinbarung mit der betreffenden Bundesregierung 
die Anerkennung einer in einem anderen deutschen Bundesstaate abgelegten 
Prüfung für das Lehramt an Volksschulen, landesherrlicher Ge- 
nehmigung die Anerkennung einer Lehramtsprüfung, die in einem dem 
Deutschen Reiche nicht angehörenden Staate abgelegt wurde. 
  
1. Die Bestimmungen der Landesh. V.O. vom 7. Febrnar 1890, auf welche in 
Absatz 1 vorstehend, verwiesen ist, lauten: 
§ 6 Absatz 3: 
Im übrigen kann ausnahmsweise durch die Ministerien oder mit 
deren Ermächtigung durch die sonstigen Zentralstellen an Personen, 
welche die vorgeschriebene Probezeit nicht oder nur zumteil zurückgelegt 
haben, — — die Beamteneigenschaft verliehen werden, sofern der Nach- 
weis über die zur Verschung der betreffenden Stellen erforderlichen 
Eigenschaften in anderer Weise genügend erbracht ist.
	        
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