Vierter Abschnitt. 1868 —1900. 55
geworden (vom 1. Jannar 1890 ang, ersetzt, bezw. überholt wurden durch
das Gesetz vom 13. Mai 1892, welches wieder eine umfassende Neugestaltung
der badischen Volksschulgesetzgebung brachte.
7. Geselze vom 13. Tai 1892.
Dem Euntwurfe eines Gesetzes, „Aenderung des Gesetzes über
den Elementarunterricht betreffend“ (sechste Novelle zum Elemen-
tarunterrichtsgesetz vom 8. März 1868), welcher im Dezember 1891 den
Ständen (zunächst der II. Kammer) vorgelegt wurde,') war eine eingehende
Begründung beigegeben, deren Eingang (allgemeiner Teil) nachstehende Aus-
führungen enthält:
J.
Das Beamtengesetz vom 24. Juli 1888 bestimmt in § 133:
„Auf die Lehrer und Lehrerinnen an den Volksschulen, auf die mit den
Nechten der Volksschullehrer und Volksschullehrerinnen an anderen An-
stalten angestellten Lehrer und Lehrerinnen, sowie auf die an den Mittel-
schulen für die weibliche Jugend angestellten Lehrerinnen findet dieses Ge-
setz keine Anwendung.“
Der Aufnahme dieser Bestimmung in den Entwurf des Beamtengesetzes lag die
Erwägung zugrunde, daß es — „obwohl an sich auch den Lehrern und Lehrerinnen
an den Volksschulen und den Lehrerinnen an den Mittelschulen für die weibliche
Ingend die Eigenschaft als Beamten zukommen würde“ — doch „wegen der Eigenart
der Berufsstellung und im Hinblick auf die seitherige Entwickelung der bezüglichen
Rechtsverhältnisse“ angezeigt erscheine, „die auf die rechtliche Stellung dieser Lehrer
und Lehrerinnen bezüglichen Normen aus dem Beamtengesetz auch fernerhin auszu-
scheiden und der besonderen Regelung vorzubehalten.“"
Gleichzeitig wurde aber der Anschauung Ausdruck gegeben, die Neuordnung des
Beamteurechtes werde „wohl dazu Veranlassung geben, die Gesctzgebung über die
Rechtsverhältnisse der Volksschullehrer u. s. f. einer Durchsicht zu unterziehen und
dicselbe, soweit es als thunlich und angezeigt erscheint, der Beamtengesetzgebung
anzunähern.“
Dic letzte Bemerkung läßt deutlich erkennen, wie schon damals die Großherzog=
liche Negierung eine Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Volksschullehrer als eine
aus der Neuordnung des Beamtenrechtes hervorgehende, nicht abzuweisende Folge
betrachtete. Andererseits mußte sie sofort erkennen, daß sowohl die Neuordnung an
sich, als die Ueberleitung des bisherigen Zustandes in die neu zu schaffende Ordnunn
eine umfassende gesetzgeberische Arbeit erfordere, eine Aufgabe, welche weder in und
mit der Beamtengesetzgebung selbst hätte behandelt werden können, noch im unmittel-
baren zeitlichen Anschlusse an dieses Gesetzgebungswerk zu lösen war.
Damit aber nicht in einem Zeitpunkte, welcher mit der Neuordnung des Be-
amtenrechtes den diesem unterstehenden Dienerkategorien eine Verbesserung ihrer
1) Ständische Verhandlungen, 1891,92, II. Kammer, Beilagenheft IV, S. 54 ff.
und S. 88 ff.