644 VIII. Lehramt an Volksschulen.
Beamtengesetz, § 11:
Bevor ein Beamter eine cheliche Verbindung eingeht, hat er der
zustündigen Dienstbehörde rechtzeitig Anzeige zu erstatten.
Der Verordnung bleibt es überlassen, das Verfahren näher zu regeln
und die Kategorien von Beamten zu bezeichnen, welche ausnahmsweise
einer vorgüngigen Erlaubnis der zustündigen Dienstbehörde zur Ver-
chelichung bedürfen.
Bekanntmachung des Oberschulrats vom 27. August 1892, S. 405.
Erlaß des Ministeriums der Instiz, des Kultus und Unterrichts vom
12. April 1901, Nr. 12 612:
Grossh. Amtsgericht N. wird auf den Bericht vom etc. erwidert, dass.
8 7 der Landesherrlichen Verordnung vom 17. Juli 1892, die Anwendung
des Beamtengesctzes auf die Lehrer an Volksschulen hetr., wonach
Volksschulkandidaten, welche die Dienstprüfung noch nicht bestanden
haben, zur Verehelichung einer vorgüngigen Erlanbnis der Oberschul-
behörde bedürfen, obgleich diese Bestimmung in der neuen Dienstweisung
für die Standesbeamten vom 18. Januar 1901 keine Erwähnung gefunden
hat, zu Recht bestcht, so dass der Mangel dieser Erlaubnis ein auf-
schiebendes Ehchindernis bildet. (§ 1315 B.G.B.)
88.
Ist gegen einen nicht am Sitze der Oberschulbehörde wohnenden Volks-
schulhauptlehrer (Hauptlehrerin) die Einleitung der förmlichen Disziplinar—
untersuchung beschlossen (§ 6 der Landesherrlichen Verordnung vom
1.4. Januar 1890), kann die Oberschulbehörde mit der Führung der Vor-
untersuchung das Bezirksamt, in dessen Bezirk der (die) Beschuldigte wohnt,
betrauen.
Auch bei Dienstvergehen, welche nur durch Ordnungsstrafen zu ahnden
wären, sowie bei Dienstvergehen der an Volksschulen nicht unwiderruflich
angestellten Lehrer (Lehrerinnen) kann das Bezirksamt, in dessen Bezirk der
(die) Beschuldigte wohnt, mit den zur Feststellung des Thatbestandes
erforderlichen Erhebungen, sowie insbesondere mit der Vernehmung des
Beschuldigten (Beamtengesetz § 100 Absatz 2, Landesherrliche Verordnung
vom 14. Jannar 1890 §. 7), sowie mit der Eröffnung der Strafverfügung
betraut werden.
1. [Dienstvergehen und Disziplinarstrafen.]
a. Beamtengesetz:
§ 91.
Ein Beamter, welcher die ihm obliegenden dienstlichen Pflichten
verletzt, unterliegt wegen Dienstvergehens der Disziplinarbestrafung.
8 92.
Die Disziplinarstrafen bestehen in:
1. Ordnungsstrafen,