Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

2. a. Beamtengesetz. Landesh. V. O. vom 17. Juli 1892. 645 
2. Entfernung aus dem Amte (Strafversctzung), 
3. Entfernung aus dem staatlichen Dienst (Dienstentlassung). 
§ 93. 
Ordnungsstrafen Ssind: 
1. Verweis und 2. Geldstrafen bis zum Betrage von 200 Mk. 
Die Geldstrafe kann mit Verweis verbunden werden. — — 
8 100. 
Zur Verhüngung der Ordnungsstrafen (§ 93) sind die vor- 
gesctzten Behörden und Beamten zuständig. 
Vor der Verhüngung einer fünf Mark übersteigenden Geldstrafe 
und einer sonstigen Ordnungsstrafe ist dem Beamten Gelegenheit zu 
geben, sich über die ihm zur Last gelegte Verletzung seiner Dienst- 
PDflicht zu äussern, sofern nicht die Ordnungsstrafe schon vorher für den 
Fall der bestimmt bezeichneten Verfehlung angedroht war. 
Die Verhüngung der Ordnungsstrafe erfolgt unter Angabe der Gründe 
Qdurch schriftliche Verfügung oder zu Protokoll. — — 
8 101. 
Sur Verhüngung der Strafversetzung 
und Dienstent- 
lassung ist zustüändig: 
1. Binsichtlich der landesherrlich angestellten Beamten der Dis- 
ziplinarhof, 
hinsichtlich der behördlich angestellten etatmässigen Beamten das 
densclben vorgesetzte Ministerium. 
2. 
* 122. 
Das Ministerium entscheidet über die Strafrersetzung oder Dienst- 
entlassung eines behördlich angestellten etatmässigen Beamten (8 101 
Ziff. 2) in kollegialer Beschlussfassung, vorbehaltlich des Rekurses an das 
Staatsministerium. 
Der Entscheidung hat eine förmliche Voruntersuchung voraus- 
zugehen, in welcher, soweit erforderlich, die Zeugen eidlich vernommen 
werden. 
Dem Beamten ist das Ergebnis der Voruntersuchung zu eröffnen; 
auch steht ihm oder seinem Verteidiger die Einsicht der Voruntersuchungs- 
akten frei. 
b. Landesherrliche Verordnung vom 14. Jannar 1890, die 
Dienstpolizei betreffend: 
8 6. 
Uber die Einleitung der förmlichen Disziplinaruntersuchung gegen. 
einen behördlich angestellten etatmässigen Beamten (§ 122 
des Beamtengesetzes) beschliesst die Anstellungsbehörde, soweit nicht 
durch Bestimmung des Ministeriums die bezügliche Beschlussfassung dem 
Ministerium vorbehalten oder einer anderen dem Beamten vorgesetzten 
Behörde übertragen ist. 
Die zur Einleitung der Voruntersuchung zustündige Behörde betraut 
einen geeigneten Beamten mit der Führung der Voruntersuchung; steht
	        
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