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VIII. Lehramt an Volksschulen.
ihr ein hierzu geeigneter Beamter nicht zu Gebote, so wird derselbe vom
Ainisterium bezeichnet.
Die der Anstellungsbehörde untergecordneten Bezirks- und Lokal-
stellen können mit der Vornahme einzelner Untersuchungshandlungen-
betraut werden.
Handelt es sich um die Voruntersuchung gegen einen Beamten,,
welcher nicht am Sitze der die Voruntersuchung einleitenden Behörde-
oder des mit deren Führung betrauten Beamten wohnt, so kann nötigenfalls
das Bezirksamt, in dessen Bezirk der Beamte wohnt, um die Vornahme-
cinzelner Untersuchungshandlungen ersucht oder auch mit Genehmigung-
des Ministeriums des Innern mit der Führung der Untersuchung betrant
werden.
5 7.
Bevor ein auf Widerruf oder Kündigung angestellter-
Beamter wegen Verletzung der Dienstpflichten entlassen oder auf eine-
geringere Stelle versetzt wird, soll demselben unter Mitteilung der gegen.
ihn vorliegenden Beschuldigung Gelegenheit zur Ausserung gegeben
werden.
2. [Dienstpolizeiliches Verfahren gegen Volksschullehrer.]
Erlaß des Oberschulrats vom 25. Juni 1893 Nr. 13 085:
An sämtliche Grossh. Bezirksämter:
Bezüglich der Handhabung der Dienstpolizei gegen Volksschullehrer-
wird mit Genehmigung des Gr. Ministeriums der Justiz, des Kultus und
Unterrichts anstelle der mit diesseitigem Erlass vom 29. Mürz 1878.
Nr. 4161 getroffenen Anordnungen folgendes bestimmt:
I. Anzeigen gegen Volksschullehrer wegen Verletzung dienstlicher
Verpflichtungen oder im Dienst begangener strafbarer Handlungen hat
das Bezirksamt durch Vermittelung des Kreisschulrates der Oberschul-
behörde zur Entschliessung vorzulegen.
In dringenden Füllen hat die Vorlage unmittelbar zu geschehen.
Vorerhebungen über die zur Anzeige gebrachten Fälle hat das Be-
zirksamt von sich aus in der Regel nur dann anzuordnen, wenn dies im
einzelnen Fall zur näheren Aufklürung der Anzeige notwendig erscheint-
oder wenn Gefahr im Verzug ist.
Anzeigen gegen Lehrer wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen
gegen Schulkinder sind sofort der zustündigen Staatsanwaltschaft zu über-
mitteln, unter gleichzeitiger Berichterstattung hierüber an die diesseitige-
Behörde. Auch in anderen wichtigen Fällen kann dies geschehen, sofern.
Gefahr im Verzug vorliegt.
II. Ist die Einleitung der förmlichen Disziplinaruntersuchung gegen.
einen in etatmüssiger Eigenschaft angestellten Lehrer beschlossen (§8 101
Ziff. 2 und 122 des Beamtengesetzes und § 6 der Landesherrlichen Ver-
ordnung vom 14. Januar 1890, die Dienstpolizei betr.), hat das Verfahren
in der Regel mit der Eröffnung der bezüglichen Entschliessung an ch#
Beschuldigten zu beginnen.
Die Feststellung sümtlicher für die rechtliche Beurteilung des Sach
verhältnisses Delangreichen Thatsachen hat durch Einvernahme von Zeugen,