Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

2. a. Beamtengesetz. Landesh. V. O. vom 17. Juli 1892. 647 
zu geschehen. Die Einvernahme hat eidlich stattzufinden. 
Die Ver- 
nehmung von Schulkindern unterliegt keinerlei Beschränkung. 
Am Schlusse der Voruntersuchung ist deren Ergebnis dem Beschul- 
digten zu eröffnen; demselben, wie auch dem von ihm bestellten Ver- 
teidiger stcht es frei, von den Voruntersuchungsakten Einsicht zu nehmen 
Die Eröffnung des Straferkenntnisses hat mündlich zu Protokoll zu 
geschehen unter entsprechender Belehrung über das nach § 122 Abs. 1 
des Beamtengesctzes zulässige Rechtsmittel des Rekurses (§ 31 der Ver- 
fahrensordnung vom 31. August 1884). 
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III. Ist nicht die Einleitung 4 r förmlichen Disziplinaruntersuchung, 
sondern nur die Vornahme von Erhehungen im Sinne des § 8 Abs. 2 der 
Landesherrlichen Verordnung vom 17. Juli 1892, betr. die Anwendung 
des Beamtengesetzes auf die Lehrer an Volksschulen (einfache dienst- 
bolizeiliche Untersuchung) angeorduct, sind nachstehende Bestimmungen 
zu beachten: 
1. Die Untersuchung hat auch hier in der Regel mit der Einker- 
nahme des Lehrers zu beginnen, sofern nicht zur näheren Feststellung 
der Beschuldigung und des Umfangs derselben zunäüchst die Vornahme 
von Vorerhebengen angezeigt erscheint. 
2. Die Feststellung des Sachverhüältnisses hat im allgemeinen in der 
in Ziff. II Abs. 2 bezeichneten Weise zu geschehen. 
Die Einvernahme der Zeugen hat hiebei handgelübdlich zu erfolgen, 
a. wenn es sich um ein schweres Dienstvergehen handelt, 
b. wenn es zur Herbeiführung einer wahrheitsgetreuen Aussage 
notwendig erscheint und 
c. wenn es von der Oberschulbehörde ausdrücklich angeordnet ist. 
In allen übrigen Fällen genügt die Ermahnung zur Wahrheit unter 
Hinweis auf eine etwa spüter nachzuholende handgelübdliche Verpflichtung. 
Die Erhebung des Beweismaterials sowie die Feststellung einzelner 
minder belangreicher Thatsachen kann Bediensteten der Gendarmerie auf- 
getragen werden. 
3. Die Einvernahme von Schulkindern darf nur mit besonderer Er- 
mächtigung der Oberschulbehörde und nur durch den untersuchungs- 
führenden Beamten selbst geschehen, ausgenommen 
a. bezüglich derjenigen Kinder, welche im einzelnen Falle un- 
mittelbar Gegenstand der dem Lehrer zur Last gelegten Handlung 
waren, 
b. wenn es um ein Verbrechen oder Vergehen sich handelt, bezüglich 
dessen das Bezirksamt der Staatsanwaltschaft unmittelbar MNit- 
teilung zu machen hat. (Ziff. I Abs. 3.) 
4. Die Anberaumung einer Tagfahrt zur Führung der Untersuchung 
uam Wohnsitz des Lehrers wird im Interesse der Schonung des Ansehens 
des letzteren im allgemeinen nur in aussergewöhnlichen Füllen sich 
empfehlen, dann nümlich, wenn die Schwere des Vergehens die genaue 
Untersuchung an Ort und Stelle erfordert oder wenn bei der Entfernung 
des Dienstortes des Lehrers vom Amtssitz der nötigenfalls für Zeugen- 
gebühren anzuweisende Betrag voraussichtlich die Kosten der Tagfahrt 
übersteigen würde.
	        
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