56 J. Geschichtliche Einleitung.
Stellung brachte, die Volksschullehrer vorerst völlig leer ausgehen sollten, machte die
Großherzogliche Regierung noch dem nämlichen Landtage, welcher das Beamtengesetz
beraten und angenommen hatte, eine Vorlage, aus der sodann das Gesetz vom 25.
Juli 1888, betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen des Gesetzes über den
Elementarunterricht, hervorgegangen ist. Die Verbesserungen, welche dieses noch auf
den Grundlagen der seitherigen Einrichtungen weiter bauende Gesetz in den Ver-
hältnissen der Volksschullehrer brachte, bestand in einer Weiterentwickelung des
Systems der sogenannten Personalzulagen — zur Erhöhung des Einkommens der
Lehrer auf untern Schuldienstklassen — in Erhöhung der Nuhegehalte der von solchen
Stellen in Ruhestand tretenden Lehrer, endlich einer den Lehrern und Hinterbliebenen
günstigen Aenderung der Vorschriften über die Waisen= und Witwenversorgung.
Der Karakter als bloßes Uebergangsgesetz war dem Gesetze vom 25. Juli 1888
zwar nicht ausdrücklich beigelegt; gleichwohl konnte schon damals kaum zweifelhaft
sein, daß dieses Gesetz nicht vollkommen die Erwartungen erfüllen werde, welche an
die schon in der Begründung zum Entwurf des Beamtengesetzes enthaltene Anden-
tung der Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit einer „Durchsicht“ der „Gesetzgebung
über die Rechtsverhältnisse der Volksschullehrer“ in der Nichtung einer Annäherung
derselben an die Beamtengesetzgebung bei der Lehrerschaft des Landes sich knüpfen
mochten. Und noch hatte jenes Gesetz den Zeilpunkt seiner beginnenden Wirksamkeit
— 1. Jannar 1890 — nicht erreicht, als schon (im November bezichungsweise De-
zember 1889) den beiden Häusern des wieder versammelten Landtages gleichlautende
Bittschriften des Vorstandes des Allgemeinen Badischen Volksschullehrer-Vereins
übergeben wurden, in welchen um eine auf folgende Punkte sich erstreckende Aenderung
des Elementarunterrichtsgesetzes gebeten wurde:
„Das Ortsklassensystem in seiner jetzigen Form möge aufgehoben werden
und an seine Stelle die Bezahlung nach dem Dienstalter treten, wie dies
bei den anderen Beamten der Fall ist.
Die Gehalte der Hauptlehrer möchten auf allen Stellen erhöht und so
bemessen werden, daß sie den Gehalten der Beamten mit gleichwertiger
Bildung entsprechen.
Die Zulagen möchten nicht mehr an die Stelle, sondern, wie bei den
Beamten, an die Person gebunden sein und in solchen Fristen gewährt
werden, daß der Höchstgehalt mit etwa 20 Dienstjahren, von der ersten
Anstellung als Hauptlehrer an gerechnet, erreicht werden kann.
Den Schulgehilfen möchten höhere Gehalte und nach Ablegung der
Dienstprüfung eine Zulage bewilligt werden.
Die Ruhegehalte der Lehrer und die Versorgungsgehalte ihrer Hinter-
bliebenen möchten nach den Bestimmungen des Beamtengesetzes geregelt
werden.“
Während der seit der Feststellung der Beamtengesetzgebung inzwischen um-
laufenen Zeit hatten die Behörden der Unterrichtsverwaltung die Frage, ob und in
welcher Weise eine durchgreifende Umgestaltung der Gesetzgebung über die Rechts-
verhältnisse der Volksschullehrer nach dem Vorbilde der allgemeinen Beamtengesetz-
gebung an sich möglich und — namentlich auch in Beziehung auf deren Tragweite
in finanzieller Hinsicht — praktisch durchführbar sei, eingehender Prüfung und Er-
wägung unterziehen können. Deren Ergebnis war derart, daß die Großherzogliche
Negicrung schon den erwähnten Bittschriften des „Allgemeinen Badischen Volksschul-
lehrervereins“ gegenüber entgegenkommende Erklärungen abgeben konnte und die Be-
schlüsse der beiden Kammern der Ständeversammlung, welche jene Bittschriften ihrem