Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

2. b. Verfahren bei Stellenbesetzung. 651 
richt) geschieht durch die Oberschulbehörde; bei Lehrerstellen, für deren Be- 
setzung einer Gemeindebehörde das Recht des Vorschlags (§ 95 und 8 96 
Absatz 2 h des Gesetzes) zusteht, ist dies in dem Ausschreiben ausdrücklich 
hervorzuheben. 
§* 2. 
Gesuche um lbertragung ausgeschriebener Stellen sind innerhalb der 
im Ausschreiben bezeichneten Frist, wenn der Bewerber im öffentlichen 
Volksschuldienst verwendet ist, bei dem ihm vorgesetzten Kreisschulrat, andern- 
falls — von Lehrern an Mittelschulen durch Vermittlung des Anstalts- 
vorstandes — bei dem Kreisschulrat, in dessen Dienstbezirk die Stelle zu 
besetzen ist, einzureichen. 
Bewerber, welche erst nach Umfluß der Frist sich melden, haben einen 
Anspruch auf Zulassung ihrer Gesuche nicht. 
  
1. [BBewerbung von Lehrerinnen.] Bekanntmachung des Oberschulrats 
vom 26. Oktober 1892 (Schulv.Bl., 1892, S. 205): 
Um erledigte Hauptlehrerstellen an Schulen von mindestens vier 
Lehrern können allgemein auch Lehrerinnen sich melden. Eine aus- 
drückliche desfallsige Bemerkung wird 
in das Bewerbungsschreiben 
künftig nicht mehr aufgenommen werden. 
Ob übrigens bei Besetzung einer solchen Stelle Bewerbungen von. 
Lehrerinnen in Betracht Kkommen können, bleibt der je nach den Ver- 
hältnissen des einzelnen Falles zu treffenden Entschliessung vorbehalten. 
2. [AAusharrungszeit.] Mit Verfügung der Ocberschulbehörde vom 
27. Februar 1877 Nr. 2120 ist bekannt gegeben worden [Schulv. Bl., 1877, S. 17), 
„daß nach früher schon bestandener Ubung Bewerbungsgesuche von Lehrern, welche 
nicht wenigstens drei Jahre auf ihren Stellen ausgeharrt haben, keine Berück- 
sichtigung finden, sofern nicht den betreffenden Lehrern von der Oberschulbehörde 
aus besonderen Gründen die Erlaubnis zur früheren Bewerbung um andere Stellen 
erteilt worden ist.“ 
Diese Bestimmung ist mit dem Inkrafttreten des (E.U.-) Gesetzes vom 13. Mai 
1892 außer Wirksamkeit getreten. Wenn auch hiernach eine besondere Erlaubnis 
der Oberschulbehörde zur Wegmeldung von einer Stelle vor Ablauf einer bestimmten 
Zeitdauer nicht mehr erforderlich ist, werden gleichwohl auch fernerhin Bewerbungen 
solcher Hauptlehrer, welche erst verhältnismäßig kurze Zeit an einer Volksschule 
thätig sind, nur beim Vorliegen ganz besonderer Verhältnisse, welche in der Bewerbungs- 
schrift des näheren darzulegen und erforderlichenfalls besonders nachzuweisen wären, 
bei Besetzung erledigter Hauptlehrerstellen in Betracht gezogen. 
O. Sch.N., 10. August 1892 Nr. 16 838. 
8 38. 
Die Bewerbungsgesuche müssen enthalten:
	        
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