2. b. Verfahren bei Stellenbesetzung. 651
richt) geschieht durch die Oberschulbehörde; bei Lehrerstellen, für deren Be-
setzung einer Gemeindebehörde das Recht des Vorschlags (§ 95 und 8 96
Absatz 2 h des Gesetzes) zusteht, ist dies in dem Ausschreiben ausdrücklich
hervorzuheben.
§* 2.
Gesuche um lbertragung ausgeschriebener Stellen sind innerhalb der
im Ausschreiben bezeichneten Frist, wenn der Bewerber im öffentlichen
Volksschuldienst verwendet ist, bei dem ihm vorgesetzten Kreisschulrat, andern-
falls — von Lehrern an Mittelschulen durch Vermittlung des Anstalts-
vorstandes — bei dem Kreisschulrat, in dessen Dienstbezirk die Stelle zu
besetzen ist, einzureichen.
Bewerber, welche erst nach Umfluß der Frist sich melden, haben einen
Anspruch auf Zulassung ihrer Gesuche nicht.
1. [BBewerbung von Lehrerinnen.] Bekanntmachung des Oberschulrats
vom 26. Oktober 1892 (Schulv.Bl., 1892, S. 205):
Um erledigte Hauptlehrerstellen an Schulen von mindestens vier
Lehrern können allgemein auch Lehrerinnen sich melden. Eine aus-
drückliche desfallsige Bemerkung wird
in das Bewerbungsschreiben
künftig nicht mehr aufgenommen werden.
Ob übrigens bei Besetzung einer solchen Stelle Bewerbungen von.
Lehrerinnen in Betracht Kkommen können, bleibt der je nach den Ver-
hältnissen des einzelnen Falles zu treffenden Entschliessung vorbehalten.
2. [AAusharrungszeit.] Mit Verfügung der Ocberschulbehörde vom
27. Februar 1877 Nr. 2120 ist bekannt gegeben worden [Schulv. Bl., 1877, S. 17),
„daß nach früher schon bestandener Ubung Bewerbungsgesuche von Lehrern, welche
nicht wenigstens drei Jahre auf ihren Stellen ausgeharrt haben, keine Berück-
sichtigung finden, sofern nicht den betreffenden Lehrern von der Oberschulbehörde
aus besonderen Gründen die Erlaubnis zur früheren Bewerbung um andere Stellen
erteilt worden ist.“
Diese Bestimmung ist mit dem Inkrafttreten des (E.U.-) Gesetzes vom 13. Mai
1892 außer Wirksamkeit getreten. Wenn auch hiernach eine besondere Erlaubnis
der Oberschulbehörde zur Wegmeldung von einer Stelle vor Ablauf einer bestimmten
Zeitdauer nicht mehr erforderlich ist, werden gleichwohl auch fernerhin Bewerbungen
solcher Hauptlehrer, welche erst verhältnismäßig kurze Zeit an einer Volksschule
thätig sind, nur beim Vorliegen ganz besonderer Verhältnisse, welche in der Bewerbungs-
schrift des näheren darzulegen und erforderlichenfalls besonders nachzuweisen wären,
bei Besetzung erledigter Hauptlehrerstellen in Betracht gezogen.
O. Sch.N., 10. August 1892 Nr. 16 838.
8 38.
Die Bewerbungsgesuche müssen enthalten: