Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

2. b. Verfahren bei Stellenbesetzung. 653 
1. Befähigung und etwaige besondere Fachkenntnisse des Lehrers, 
Dienstfleiß, Erfolg des Mirkens in der Schule, Behandlungsweise- 
der Schüler, 
Ergebnis der letzten Prüfung des Bewerbers, 
v1# 
4. Lebenswandel desselben und seiner Familie, 
5. etwaige gerichtliche oder dienstpolizeiliche Bestrafungen aus 
den 
letzten drei Jahren. 
6. Gesundheitsverhältnisse des Bewerbers. 
Der Kreisschulrat, in dessen Dienstbezirk die Stelle zu besetzen ist, 
fertigt ein genaues Verzeichnis der aufgetretenen Bewerber in der Reihen- 
folge der von denselben im Beamtenverhältnis zugebrachten Dienstzeit. 
Dasselbe ist spätestens im Laufe der dritten Woche nach Umfluß der 
Bewerbungsfrist der Ortsschulbehörde, an deren Volksschule die Stelle er- 
ledigt ist, unter Hinweis auf § 32 des Gesetzes und mit der Aufforderung. 
zuzustellen, das Verzeichnis nach Umfluß einer von dem Kreisschulrat — 
in der Regel auf 14 Tage — festzusetzenden Frist unter Beifügung etwaiger 
Bedenken gegen den einen oder anderen der aufgetretenen Bewerber oder 
besonderer Wünsche bezüglich der Besetzung der Stelle dem Kreisschulrat 
wieder vorzulegen. (Vergleiche das anliegende Muster.) 
  
1. Nach 8 32 Abs. 2 E.U.G. ist für den Fall der Erledigung einer 
Hauptlehrerstelle an einer Volksschule der Ortsschulbehörde das Ver- 
zeichnis „der als Bewerber aufgetretenen Lehrer 4 mitzuteilen. Eine 
willkürliche Zurückweisung einzelner — an sich zulässiger — Bewerbungen 
durch Nicht-Aufnahme der Bewerber in das der Ortsschulbehörde mit- 
zuteilende Verzeichnis wäre sonach gesetzlich nicht statthaft. — — 
Immerhin aber erscheint es zulässig, bei Aufstellung der Bewerber-- 
listen Lehrern, welche nach Massgabe ihres Dienstalters bei Besetzung 
einer Stelle voraussichtlich überhaupt nicht in Betracht Kommen, nur mit 
dem Namen — Spalte 1 des vorgeschriebenen Musters — aufzuführen, 
unter Beifügung einer Bemerkung, aus der hervorgeht, warum die Aus- 
füllung der übrigen Spalten unterbleibt. Die Beantwortung der Frage, 
ob im einzelnen Fall dieses Verfahren zu beobachten sei, wird stets davon 
abhüngen, ob eine hinreichende Zahl tüchtiger und brauchbarer Lehrer 
in höherem Dienstalter als Bewerber um die betreffende Stelle auf- 
getreten ist. 
O. Sch. R., 24. Mai 1893 Nr. 10 110. 
2. [Berechnung der Dienstzeit der Vewerber.] 
a. Runderlaß des Oberschulrats (an die Kreisschulräte) vom 23. Dezember 1892 
Nr. 28 216: 
I. Die Dienstzeit, welche ein aus dem Staatsdienst ausgeschiedener 
Beamter vor dem Ausscheiden zurückgelegt hat, kann, sofern derselbe
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.