Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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VIII. Lehramt an Volksschulen. 
spiiterhin in den staatlichen Dienst wieder eintritt, nach Vorschrift des 
S 41 des Beamtengesetzes für den Fall spiterer Zurubesetzung des Be- 
treffenden nach Erlangung einer etatmässigen Anstellung nur dann in 
Betracht gezogen werden, wenn das Auscheiden nicht infolge einer Ver- 
letzung der dem Beamten obliegenden Pflichten statthatte. Was hier 
bezüglich der Berechnung des Ruhegchaltes bestimmt ist, gilt auch nach 
jeder anderen Richtung, in der es sich um die Festsctzung der Dienstzeit 
cines Beamten handelt. 
Diesen Grundsatz auf die Lehrer an Volksschulen angewendet, 
ergiebt sich folgendes: 
1. Sofern ein Hauptlehrer im Wege des dienstpolizeilichen Ver- 
fahrens aus dem Schuldienst entlassen worden, oder um der Einleitung 
eines solchen Verfahrens zu entgehen, freiwillig uaus demselben ausgetreten 
ist, würe der vor diesem Zeitpunkt liegende Zeitraum bei der Berechnung 
der Dienstzeit des betreffenden Lehrers ausser Betracht zu lassen. 
2. Dieselben Grundsätze gelten auch bezüglich der Berechnung der 
Dienstzeit der nicht etatmässigen Lechrer. Für diese ist nach § 2 der 
landesherrlichen Verordnung vom 17. Juli 1892, die Anwendung des 
Beamtengesctzes auf die Lehrer an Volksschulen betreffend, eine Probe- 
dienstzeit vorgeschrieben, die mindestens ein Jahr betragen soll. 
Nach Zurücklegung des Probejahres kann den betreffenden Lehrern 
die Eigenschaft nicht-etatmässiger Beamter verlichen werden. Diejenigen. 
Lehrer, welche am 1. Mai 1892 bereits ein volles Jahr im ötftentlichen. 
Schuldienst verwendet waren, sind als im Besitz der Beamteneigenschaft 
befindlich zu betrachten. Denjenigen dagegen, welche die Probedienstzeit 
erst nach diesem Zeitpunkt zurücklegen, wird jeweils eine besondere 
Beurkundung über die Aufnahme in das Beamtenverhältnis zugehen. 
3. Die Eigenschaft als (nicht etatmässiger) Beamter geht verloren 
wenn der betreffende Lehrer aus dem üöffentlichen Dienst entlassen wird 
oder freiwillig austritt. Ein freiwilliger Austritt ist insbesondere auch 
dann anzunehmen, wenn der Betreffende in eine Thätigkeit ausserhalb 
des staatlichen Dienstes übertritt. Die Zeit, die ein Lehrer ausserhalb 
des staatlichen Dienstes zubringt, wird als Dienstzeit nicht gerechnet. 
Ist das Ausscheiden infolge der Verletzung einer dienstlichen Ver- 
PDflichtung erfolgt, ist der Betreffende durch dienstpolizeiliches Erkenntnis 
ausser Dienst gesetzt worden, oder ist er, um einer solchen Massregel 
vorzubeugen, freiwillig ausgetreten, ist weiterhin nicht nur diejenige Zeit, 
wührend deren er ausserhalb des staatlichen Dienstes sich befunden, 
sondern auch die gesamte, dem Ausscheiden vorangegangene 
Zeit bei der Berechnung der Dienstzeit ausser Betracht zu lassen. 
4. Diejenigen — etatmässigen wie nicht etatmüssigen — Lelrer, 
welche wegen Verletzung dienstlicher Verpflichtungen aus dem Schul- 
dienst ausgeschieden sind, müssen nach dem Wiedereintritt in denselben 
die Probedienstzeit ron neuem zurücklegen. Bei der Berechnung der 
Dienstzeit solcher Lehrer ist sonach ein weiteres Probedienstjahr in Ab- 
zug zu bringen. 
II. Die Anstellung als Hanptlehrer soll nach § 3 der Landesherr- 
lichen Verordnung vom 17. Juli 1892 regelmüssig nicht gewührt werden 
vor Zurücklegung ciner mindestens zweijührigen Dienstzeit in der Eigen-
	        
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