Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

656 VIII. Lehramt an Volksschulen. 
Für die Berechnung der Dienstzeit bei Bewerbung um Hauptlehrer- 
stellen wärc sonach künftighin für den Fall, dass der Bewerber eine Zeit 
lang aus dem öffentlichen Dienst ausgetreten war, die vor dem Ausscheiden 
zurückliegende Dienstzeit nur dann nicht zu berücksichtigen, wenn der 
betreffende Lehrer s. Zt. wegen eines Verschuldens, das durch dienst- 
polizeiliches Erkenntnis festgestellt, aus dem öftentlichen Schuldienst 
ventlassené war. 
c. Erlaß des Oberschulrats vom 29. August 1894 Nr. 16 053: 
Ein — — gelegentlich der Vorberatungen zu der Ministerial- 
verordnung vom 28. Februar 1894, das Verfahren bei Besetzung von 
Hauptlehrerstellen an Volksschulen betreffend, gestellter Antrag dahin 
gehend, in die Verordnuung eine Bestimmung aufzunehmen, wonach die 
Berechnung der Dienstjahre der Seminarunterlehrer bei Be- 
werbung um erledigte Hauptlehrerstellen nach Massgabe der Verfügung 
vom 21. Oktober 1888 Nr. 15 283 zu geschehen habe, ist s. Z. abgelchnt 
worden. Man ging dabei von der Erwügung aus, dass die Künstliche 
Schaffung von Dienstjahren den Vorschriften des Beamtengesetzes nicht 
entspreche, wöhrend andererseits betont wurde, dass die besonderen 
Dienste, die ein Lehrer an einem Seminar geleistet, bei Bewerbungen 
um erledigte Hauptlehrerstellen von der Oberschulbehörde, auch ohne 
eine solche Vorschrift, entsprechend gewürdigt werden könnten. Die 
formelle Vorschrift des angeführten Erlasses, wonach ein an einer 
Scminarübungsschule zugebrachtes Dienstjahr „zu anderthalb zu rechnen 
ist“, ist hiernach als aufgehoben zu betrachten. 
* 6. 
Auf Einkunft des Berichts der Ortsschulbehörde wird dieser vom 
Kreisschulrat mit der Bewerberliste und den Bewerbungsgesuchen dem Be- 
zirksamt zum Beibericht und zur Weiterleitung an die Oberschulbehörde 
übersendet. 
87. 
Sofern einer Gemeinde bezüglich der Besetzung einer Stelle das Recht 
des Vorschlags zusteht, übersendet der Kreisschulrat das nach 8 5 aufge— 
stellte Verzeichnis samt den Bewerbungseingaben der betreffenden Gemeinde- 
behörde mit der Aufforderung, ihre etwaigen Vorschläge binnen 4 Wochen 
bei der Visitatur einzureichen. 
Die letztere übermittelt sodann den Vorschlag der Gemeinde nebst 
Bewerberliste und Bewerbungsgesuchen dem Bezirksamt zur weiteren Vorlage 
an die Oberschulbehörde. 
Der Beifügung einer Meinungsäußerung dieser Behörden bedarf es 
dabei nur für den Fall, daß nach der Anschauung derselben Gründe zur 
Ablehnung des von der Gemeinde gemachten Vorschlags durch die Ober- 
schulbehörde vorliegen sollten.
	        
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