Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

658 VIII. Lehramt an Volksschulen. 
812. 
Die Entschließung der Oberschulbehörde auf die in 8 11 bezeichnete 
Vorlage wird — unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Kreisschulrates und 
des Bezirksamtes — dem Stadtrat unmittelbar zugehen. Der Beschluß des 
Stadtrates über die Ernennung des Lehrers ist mit genauer Angäabe des 
Tages, von welchem an die Ernennung wirksam werden soll, der Ober- 
schulbehörde gleichfalls unmittelbar vorzulegen; die letztere wird ihrerseits 
den Kreisschulrat und das Bezirksamt von der Ernennung verständigen. 
Die Zustellung der Bestallung (§ 104 letzter Absatz des Gesetzes über 
den Elementarunterricht) geschieht durch Vermittlung des Stadtrates. 
  
Gleichzeitig mit der Anzeige über die erfolgte Besetzung der Stelle sind jeweils 
auch die Meldungen der als Bewerber aufgetretenen Lehrer samt den Dienstzenugnissen 
an die Oberschulbehörde einzusenden. O. Sch.N., 16. Jannar 1895 Nr. 684. 
8 183. 
Hat ein Bewerbungsausschreiben nicht stattgefunden, so sind für das 
bei der Besetzung einzuhaltende Verfahren die Vorschriften der §§ 11 und 
12 dieser Verordnung sinngemäß zur Anwendung zu bringen. 
§ 14. 
Wenn das Ernennungsrecht für den einzelnen Besetzungsfall auf die 
Oberschulbehörde übergeht (§ 105 Absatz 2 des Gesetzes über den Elementar- 
unterricht), hat dieselbe, sofern nicht bereits ein Bewerbungsausschreiben 
erlassen war, ein solches anzuordnen. Für das weitere Verfahren gelten 
dann die Vorschriften der §§ 1—6 dieser Verordnung. 
Besondere Bestimmungen. 
8 15. 
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für den Fall der Be— 
setzung von Reallehrerstellen an Volksschulen. 
Karlsruhe, den 28. Februar 1894. 
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts. 
· Nokk. 
Vadt. von Reck. 
 
	        
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