2. c. Militärdienst der Volksschullehrer. 665
Bezirks verteilt. Dabei ist den Wünschen der Lehrer möglichst
Rechnung zu tragen. .
Wegen Anrechnung der eingestellten Lehrer u. s. w. auf die
Rekrutenzahlen wird durch die alljährlichen Rekrutierungs--
bestimmungen das Weitere festgesetzt werden.
Die demselben Truppenteil überwiesenen Lehrer u. 8. W. sind
grundsätzlich gemeinschaftlich unterzubringen, soweit dies nach
5s 21, 2 der Garnisonverwaltungsordnung gestattet ist. Sie
nehmen, soweit möglich, an der Rekrutenausbildung der Ein-
jührig-Freiwilligen teil, treten alsann in die Kompagnie ein
und sind, insoweit sic sich nach ihrer militärischen Beanlagung
und ihrem Diensteifer hierzu eignen;,
. nach Anordnung der
Regimentskommandeure zu Unteroffizieren des Beurlaubten-
standes auszubilden.
Ihre Verwendung in den Geschäftszimmern ist ausgeschlossen.
Diejenigen Volksschullehrer u. s. W., welche sich gut geführt und
ausreichende Dienstkenntnissc erworben haben, dürfen nach min-
destens sechsmonatiger Dienstzeit zu üb erzähligen Gefreiten ernannt,
diejenigen, welche bei musterhafter Führung und Haltung
Hervorragendes geleistet haben, bei der Entlassung aus dem aktiven.
Dienste ausnahmsweise zu überzähligen Unteroffizieren befördert,
diejenigen, welche sich nach dem Urteile der Vorgesctzten
zu Unteroffizieren des Beurlaubtenstandes eignen, als Unter-
offizieraspiranten entlassen werden.
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Hinsichtlich der Heranziehung zu Ubungen im Beurlaubten-
stande werden die unter Ziffer 2 genannten Volksschullehrer
u. s. W. wie die übrigen Mannschaften behandelt. Sie dürfen
gelegentlich der Ubungen befördert werden.
. Die Heerordnung wird wie folgt geündert:
§ 13, 2 lautet:
„Die Volksschullehrer und Kandidaten des Vollksschulamts
(W.O. 59, 1) werden bereits nach einjähriger aktiver Dienst-
zeit bei einem Infanterie-Regiment zur Reserve beurlaubt.
Die Zeit eines Urlaubs von mehr als vierzehntäügiger Dauer
findet auf die einjährige aktive Dienstzeit keine Anrechnung.
Die nüheren Bestimmungen geben die Generalkommandos.“
In § 20, 1 Anmerkung’) und im § 10, 3 ist „gemäss § 13, 2“
zu Streichen. (Hiernach behalten die bisherigen Ubungs-
bestimmungen für Volksschullehrer u. s. W., welche 10 Wochen
aktiv gedient haben, Gültigkeit.)
10. Die Anderung der Wehrordnung bleibt vorbehalten).
Kriegsministerium Berlin, den 10. Februar 1900.
Nr. 312/2. 00. A 1.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hiermit zur allgemeinen
Kenntnis gebracht.
. v. Gossler.
*) Vgl. Deutsche Wehrordnung, in der mit Bekanntmachung des
Reichskanzlers vom 22. Juli 1901 veröffentlichten Fassung, § 9. Zentralblatt für
das Deutsche Reich, Beilage zu Nr. 32.