Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

666 VIII. Lehramt an Volksschulen. 
bb. Militärdienst nach erfolgter Benrlaubung zur Reserve. 
1. Volksschullehrer, welche nach einjähriger aktiver Dienstzeit zur Reserve be- 
uUrlaubt worden sind, werden während ihres „Reserveverhältnisses“ grundsätzlich zu 
zwei Ubungen herangezogen, von denen die erste sechs, die zweite vier 
Wochen danert (Kabinetsordre vom 10. Febrnar 1900, Ziffer 9; Heerordnung, 
§ 40 Ziff. 3 und 4; Rcichsgesetz vom 11. Februar 1888, § 13 Absatz 1 — Reichs- 
gesetzblatt, 1888, S. 15). 
Die zur Ableistung einer solchen li bung beorderten, sowie die infolge einer 
Mobilmachung zum Militärdienst im Heere oder im Landsturm einberufenen, 
an einer öffentlichen Schule verwendeten Lehrer haben sofort nach Zustellung 
des Gestellungsbefehles auf dem geordneten Dienstwege an die Oberschulbehörde die 
in § 6 der Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen (s. S. 409) vorgeschriebene 
Anzeige zu erstatten. 
2. Während der Dauer der Einberufung eines Lehres sind dessen 
Klassen, wenn an der Schule mehrere Lehrer angestellt sind, durch diese 
in entsprechender Weise, mitverschen zu lassen. 
Für Schulen einzelnstehender Lehrer ist, wenn immer thunlich, 
Mitversehung durch einen benachbarten Lehrer anzuordnen. 
Die Kreisschulräte haben die erforderlichen Anordnungen auf er- 
haltene Anzeige von der Einberufung eines Lehrers alsbald zu erlassen 
und hierüber, gleichzeitig mit der Vorlage der Anzeige, Bericht an Gross- 
herzoglichen Oberschulrat zu erstatten. 
Wenn im einzelnen Fall die Mitverschung der Schule des einbe- 
berufenen Lehrers durch einen benachbarten Lehrer nicht ausführbar 
erscheinen sollte, ist alsbald wegen Zuweisung einer besonderen Aushilfe 
Antrag bei Grossherzoglichem Oberschulrat zu stellen. 
Für diejenigen Schulen, an welchen nicht mehrere Lehrer ange- 
stellt sind, bezüglich deren sonach die Anordnung der Mitrerschung 
durch einen benachbarten Lehrer oder die Bestellung einer besonderen 
Aushülfe nötig fallen würde, ist für die ganze Dauer der Einberufung 
des Lehrers oder wenigstens für einen Teil derselben der Unterricht frei- 
zugeben. Die Ortsschulbehörden haben, sobald sie von der Einberufung 
des Lehrers Kenntnis erhalten haben, hierwegen entsprechenden Be- 
schluss zu fassen und denselben der Grossh. Kreisschulvisitatur, zugleich mit 
der Vorlage der Anzeige des Lehrers über die Einberufung, zur Kenntnis 
zu bringen. 
Bekanntm. des Oberschulrats vom 29. Mai 1890, betr. die Einberufung von 
Lehrern zu militärischen Ubungen — Schulv. Bl., 1890, S. 52. 
Den Ortsschulbehörden ist von der Oberschulbehörde anempfohlen, bei Be- 
stimmung der Ferien darauf Bedacht zu nehmen, daß möglichst die ganze Dauer 
der Ferien in die Zeit der Einberufung des Lehrers fällt. (Bekanntmachungen vom 
29. Mai und 25. Juli 1890 — Schulv. Bl., 1890, S, 53 und S. 83.) 
3. Veranlaßt sind die vorstehend (Ziffer 2) bezeichneten Verfügungen der Ober- 
schulbehörde durch § 66 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874, dessen Be- 
stimmungen schon vor Erlassung des Elementarunterrichtsgesetzes vom 13. Mai 1892 
(§ 30) auch in Ansehung der Lehrer an Volksschulen zur Anwendung kamen.
	        
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