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VIII. Lehramt an Volksschulen.
werden oder, sofern sic in ihrer Zikilstellung abkömmlich sind, freiwillig
eintreten, kommen folgende Bestimmungen zur Anwendung:
1. Jedem etatmässig angestellten Staatsbeamten bleibt während des
Kriegsdienstes seine Zivilstelle gewahrt.
2. Den etatmässig angestellten oder ständig gegen Entgelt beschäftigten
Staatsbeamten wird wührend der Dauer des Kriegsdienstes ihr persönliches
Diensteinkommen unverkürzt fortgewäührt.
Zu dem persönlichen Diensteinkommen gehören:
a. Gehalt und Wohnungsgeld der etatmässigen Beamten;
b. die den nicht etatmässigen Beamten unter der Bezeichnung als
Gehalt oder an Stelle des letzteren gewährten Bezüge (auch Tag--
gelder, soweit sie nicht eine Vergütung für Dienstaufwand sind);
c. Nebengehalt (Dienst-, Alters-, Orts-
Zulagen) für den Hauptdienst;
d. Einkommen aus einem Nebenamt, soweit es bei der Bemessung
des Ruhegehalts angerechnet wird;
c. die einem etatmässigen Beamten zugesicherte freie Wohnung,
beziehungsweise die statt derselben nach dem Beamtengesectz zu
gewährende Mietzinsentschädigung;
das wandelbare Diensteinkommen eincs etatmüssigen Beamten,
welches diesem nach Vorschrift des Gchaltstarifs auf den Gehalt
angerechnet oder als Bestandteil des Einkommensanschlags neben
dem Gehalt oder (nümlich bei den Notaren und Gerichtsvollziehern)
an Stelle des Gehalts gewährt ist, übecrall jedoch nur insoweit,
als für den Ausfall am angerechneten beziehungsweise anschlags-
müssigen Betrag solcher Bezüge nach den hierwegen geltenden
Bestimmungen im Falle einer unverschuldeten Erkrankung des
Beamten Ersatz geleistet werden könnte.
Notare und Gerichtsvollzieher können, wenn sie dies der Gewührung
einer Entschädigung nach der Bestimmung unter f. vorziehen, im Bezug
der Geschäftsgebühren belassen werden, wogegen sie neben den etwaigen.
Kosten ihrer Stellvertretung die gewönlichen Lasten des Dienstes forthin.
zZu tragen haben.
und andere persünliche
Zu dem persönlichen Diensteinkommen werden Repräüsentations- und.
Dienstaufwandsgelder sowie die sogenannten Mankogelder der Kassen-
bDeamten nicht gerechnet.
3. Erhält der Beamte die Besoldung eines Offiziers oder oberen
Beamten der Militürverwaltung, so wird der reine Betrag derselben, als
welcher sieben Zehntel der Kriegsbesoldung angeschen werden, auf das
Zivildiensteinkommen angerechnet. Das Diensteinkommen eines Unter-
offiziers in einer vakanten Leutnantsstelle gilt nicht als Offiziersbesoldung.
Hat der Beamte Familienangehörige, welchen er im eigenen Haus-
stande Wohnung und Unterhalt aufgrund einer gesetzlichen oder moralischen.
Unterstützungsverbindlichkeit gewährt, so findet für die Dauer seiner
Abwesenheit aus dem Wohnorte die Anrechnung nur insoweit statt, als
das Zivildiensteinktommen und sieben Zehntel der Kriegsbesoldung
zusammen den Betrag von 3600 Mark jährlich übersteigen. Dienst-
wohnungen oder Mietzinsentschüdigungen werden hierbei stets zum tarif-
mässigen Betrage des Wohnungsgeldes angerechnet. Die Einschrünkung