Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

2. c. Militärdienst der Volksschullehrer. 669 
der Anrechnung tritt in Kraft mit dem Beginn derjenigen Monatshälfte, 
mit welcher das Kriegsgehalt zahlbar wird, jedoch nicht vor Beginn des 
Monats, in welchem der Abgang aus dem Wohnort erfolgt, und endet mit dem 
Schluss des Monats, in welchem die Rückkehr in den Wohnort stattfindet 
Unter Familienangehörigen im Sinne des vorstehenden Absatzes sind 
Ehefrau, Kinder und Eltern, sowie andere nahe Verwandte und Pflege- 
kinder zu verstehen. 
Becamte, welche als obere Beamte der Militärverl altung in immobilen 
Stellen Verwendung fnden, wird die mit drei anzigstel oder drei 
Zehntel des Friedensmaximalgehaltes zahlbare Zulage nicht angerechnet. 
4. Die Bestimmungen unter Nr. 
2 und 3 finden auf zuruhegesetzte 
Staatsbeamte hinsichtlich ihrer Ruhe- und Unterstützungsgehalte An- 
wendung. 
Die unter Nr. 3 Absatz 1 vorgeschriebene Anrechnung findet indessen 
nur insoweit statt, als sichen Zehntel der Kriegsbesoldung und der BRuhe- 
gehalt oder der Unterstützungsgehalt zusammen das vor der Zuruhesetzung 
bezogenc Zivildiensteinkommen übersteigen. Auch die hiernach erfolgende 
Anrechnung tritt jedoch in den Füllen des Absatzes 2 der Nr. 3, Sofern 
das frühere Zivildiensteinkommen 3600 Mark oder weniger betragen hat, 
nur in dem daselbst vorgeschenen geringeren Umfange ein 
5. Den unentgeltlich oder zwar gegen Entgelt aber nur vorübergehend 
beschäftigten Staatsbeamten soll bei ihrem Rücktritt in den Zirildienst 
eine Beschüftigung möglichst gegen Entgeld gewäührt werden 
6. Den Staatsbeamten bleiben die aus ihrem Dienstalter sich er- 
gebenden Rechte und Vorteile gewahrt; insbesondere wird bei etatmässigen 
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Beamten der Lauf der Zulagefristen durch die Einberufung zum Kriegs- 
dienst nicht unterbrochen. 
Einem Beamten, welcher während des der etatmässigen Anstellung 
vorangehenden Vorbereitungsdienstes zum Kriegsdienst einberufen wird, 
soll die in letzterem zugebrachte Zeit auf die Vorbereitungsdienstzeit. 
thunlichst angerechnet werden. 
War im Zeitpunkt der Einberufung des Beamten seine Zulassung 
zu einer von ihm abzulegenden Prüfung bereits verfügt, so wird ihm die 
zur Ablegung der Prüfuog erforderliche Frist, soweit die Militärverhält-- 
nisse es gestatten, bewilligt werden. 
Beamte, welche wegen der Einberufung zum Kriegsdienst die Staats- 
prüfung nicht auf den von ihnen in Aussicht genommenen Zeitpunkt 
ablegen können, sollen späterhin hinsichtlich ihres Vorwürtskommens 
billige Berücksichtigung finden. 
7. Hinsichtlich derjenigen Staatsbeamten, welche als Offiziere oder 
obere Beamte der Militärverwaltung in den Kriegsdienst eingetreten sind 
wird der Zivilbehörde von Amtswegen mutgeteilt: 
a. die Höhe des Betrages, welchen der Beamte als Kriegsbesoldung 
cventuell Zulage bezieht; 
b. der Zeitpunkt, von welchem ab diese Bezüge gewüährt werden. 
Eintretende Anderungen sowie der Zeitpunkt, mit welchem die 
Bezüge aus Militärfonds aufgehört haben, werden gleichfalls der Zivil- 
behörde mitgeteilt.
	        
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