58 I. Geschichtliche Einleitung.
des Gesamtrinhaltes der den Elementarunterricht betreffenden Gesetzesbestimmungen,
welchen der Entwurf eines vollständigen neuen Gesetzes geboten hätte, nicht verzichten
zu müssen, ist ein Eutwurf der im Schlußparagraphen der Vorlage vorgesehenen
Zusammenstellung als Anlage I. beigegeben.
II.
Feste (Minimal-)Sätze für die Gehalte der Lehrer an Volksschulen wurden
erstmals eingeführt durch das Gesetz vom 28. August 1835 über die Rechtsverhält-
nisse der Volksschullehrer und die Deckung des Schulaufwandes. Diese Gehaltssätze
wurden abgestuft (140 fl., 175 fl., 250 fl., 350 fl.) nach 4 Ortsklassen — Gemeinden
mit einer Einwohnerzahl 1. bis zu 500, 2. von 501 bis zu 1500, 3. von 1501 bis
zu 3000, 4. von mehr als 3000. Zuschläge zu dem nach der Ortsklasse sich richtenden.
Gehalte (40 fl. beziehungsweise 60 fl. und 40 fl.) erhielten der erste, beziehungsweise
der erste und zweite Lehrer an Schulen mit 3, beziehungsweise mit 4 oder mehr
Hauptlehrern.
Ein Anwachsen des Gehaltes auf der derselben Stelle konnte nach dem Gesetze
von 1835 überhaupt nicht, für einen an derselben Schule verbleibenden Lehrer nur
durch Einrücken in die Stelle des zweiten beziehungsweise ersten Hauptlehrers statt-
finden. Abgesehen von dem letzteren Fall konnte somit ein Hauptlehrer eine Ge-
haltserhöhung nur durch Uebergang auf eine Schulstelle höherer Klasse, somit regel-
mäßig bloß im Wege der Versetzung an einc andere Schule erlangen. Erst durch
ein Gesetz vom 3. Mai 1858 wurden — um die Nachteile der häufigen Dienstwechsel
zu vermindern — nach jeweils 5 Jahren anfallende Personalzulagen (von je 20 fl.)
für Lehrer eingeführt, welche auf derselben Schulstelle verblieben waren.
Neben dem nach der Ortsklasse sich richtenden festen Gehalte erhielten die Volks-
schulhauptlehrer freie Wohnung oder den (für die verschiedenen Ortsklassen im Ge-
setze selbst bestimmten) Anschlag derselben als Mietentschädigung, ferner das Schul-
geld bezichungsweise einen Anteil davon. Die Höhe des letzteren Einkommensteiles.
bestimmte sich nach dem Betrage des für die betreffende Gemeinde festgesetzten Schul-
geldsatzes (nach dem Gesetze vom 28. August 1835 wenigstens 30 Kr. und höchstens.
2 fl., in den 4 größten Städten höchstens 4 fl.) und nach der Zahl der Schulkinder.
Der Bemessung des Ruhegehaltes war nur der feste Gehalt (und zwar mit Aus-
schluß des Zuschlages für die Stellen der ersten und zweiten Hauptlehrer) zugrunde.
zu legen.
Die Bezüge der Hinterbliebenen verstorbener Hauptlehrer (Witwengehalt, Er-
ziehungsbeiträge, Nahrungsgehalte) waren der Festsetzung im Verordnungswege
derart vorbehalten, daß diese, für alle Schuldienste gleich und ohne Rücksicht auf die
Dauer der Dienstzeit des Verstorbenen, nach Maßgabe des jeweiligen Standes der
Mittel der Witwen= und Waisenkasse zu geschehen hatte.
Die durch die Gesetze vom 28. August 1835 und vom 3. Mai 1858 geschaffenen
Grundlagen für die Bemessung des Diensteinkommens und der Nuhegehalte der Haupt-
lehrer an Volksschulen haben sich in der Hauptsache bis auf die Gegenwart erhalten.
Spätere Gesetze — vom 8. März 1868, 19. Februar 1874, 25. Juli 1888 — haben
auf jenen Grundlagen weiter gebaut, insbesondere neben Erhöhung der Gehalts-
sätze für die einzelnen Ortsklassen die Einrichtung der Abstufung der Gehalte für
die Hauptlehrer an Schulen mit mehreren Hauptlehrerstellen, sowie der Personal-
zulagen für Lehrer, die einc längere Dienstzeit auf derselben Stelle zurückgelegt,
weiter entwickelt.
Den gegenwärtigen Stand, wie derselbe seit Inkrafttreten des Gesetzes vom