Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

1. Verordnung vom 24. Februar 1894. 673 
vom 8. März 1868, den Elementarunterricht betreffend — Ministerial= 
verordnung vom 10. September 1868 (Reg. Bl. 1868, S. 837); 
vom 19. Februar 1874, betreffend die Anderung einiger Bestimmungen des 
Elementarnnterrichtsgesetzes vom 8. März 1868 — 
vom 1. Mai 1874 (Ges.= u. V. Bl. 1874, S. 177). 
Die nächste und hauptsächlichste Aufgabe dieser früheren Verordnungen bestand 
darin, für die allgemeine Neuregelung der finanziellen Verhältnisse der Volksschulen 
welche durch die Gesetze von 1868 und 1874 nötig geworden war, den damit be- 
faßten Behörden die erforderliche Anleitung zu geben. Diese Behörden waren 
wesentlich die Gemeindebehörden (als solche sowie in der Eigenschaft als 
Ortsschulbehörden) und die Bezirksämter. Die letzteren hatten aufgrund eines 
genau geregelten Vorverfahrens für jede einzelne Schule des Amtsbezirks in einem 
„Schulerkenntnis“ Festsetzungen zu treffen über 
Umfang des Schulverbandes (Einwohnerzahl der Schulgemeinde 
Schülerzahl); 
Klasse der Schulstelle; 
Zahl und Art der Lehrer:; 
Wohnungen der Lehrer; 
Schulgeld: 
feste Gehalte der Lehrer und Deckung derselben (durch 
eigene Einkünfte der Schulstelle und durch staatsrechtlichen Beitrag der 
Gemeinde, Höhe des letzteren). 
Die früheren Verordnungen über den „Aufwand für die Volksschulen“ waren 
sonach überwiegend „ttransitorischer“ Natur, und nach beendeter Durchführung des 
Gesetzes vom 19. Februar 1874 hatte die (erst 1894 für aufgehoben erklärte) Ver- 
ordnung vom 1. Mai 1874 in der Hauptsache nur noch für Fälle von Anderungen 
im Bestande von Volksschulen praktische Bedeutung — abgesehen von einzelnen Vor- 
schriften, die von vornherein nicht die Eigenschaft bloßer Übergangsbestimmungen an 
sich trugen. 
b. 
Ministerialverordnung 
Eine wesentlich andere Gestalt zeigt nun die Ministerialverordnung vom 
24. Februar 1894, die erst erlassen worden ist, nachdem die durch das Gesetz vom 
13. Mai 1892 bedingte abermalige allgemeine Neuregelung der Volksschullehrer= 
gehalte, ihrer Zahlung und Aufbringung längst durchgeführt war. Vermöge der 
Art und Weise, wie diese Verhältnisse durch jenes Gesetz neu geordnet wurden — 
namentlich infolge der Ubernahme der Gehaltszahlung auf die Staatskasse, der 
gesetzlichen Festlegung der nicht mehr an die Lehrer, sondern in die Staatskasse zu 
zahlenden Gemeindebeiträge und der Uberweisung der sog. eigenen Einkünfte der 
Schulstellen an die Gemeinden — konnte das Vollzugsverfahren für die Durch- 
führung der Neuordnung nahezu vollständig bei der Oberschulbehörde konzentriert, 
insbesondere auf eine in der Erlassung neuer „Schulerkenntnisse“ bestehende Mit- 
wirkung der Bezirksämter verzichtet werden. Dadurch wurde das ganze Verfahren 
derart vereinfacht, daß die wesentlich tiefer greifende Umgestaltung des Gesetzes vom 
13. Mai 1892 in Ansehung sämtlicher Volksschulen und Volksschullehrer des Groß- 
herzogtums in sehr viel kürzerer Zeit, als die Durchführung der Gesetze von 1868 
und 1874 erfordert hatte, (in nicht ganz zwei Monaten von der Verkündung des 
Gesetzes an) der Hauptsache nach in Vollzug gesetzt war. 
So blieb für eine, „den Aufwand für die Volksschulen betreffende“, neue Ver- 
ordnung nur die Aufgabe, für eine den jetzt geltenden Gesetzesvorschriften entsprechende 
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