674 IX. Aufwand für die Volksschulen.
Weiterführung Vorsorge zu treffen, namentlich zu bestimmen, in welcher Weise
dabei Gemeindebehörden, Behörden der inneren Verwaltung (Bezirksämter und
Bezirksräte) sowie der Finanzverwaltung neben der Oberschulbehörde mitzuwirken
haben.
I. Testsetzung und Erhebung der Gemeindebeiträge.
(& 52 des Gesetzes.)
SI.
Die Festsetzung der von den Gemeinden aufgrund des 8 52 Ziffer 1
und 2 des Gesetzes über den Elementarunterricht zu leistenden Beiträge
erfolgt — vorbehaltlich der im Streitfalle gemäß § 4 lit. b. der landes-
herrlichen Verordnung vom 26. Juni 1892, betreffend die Zuständigkeit der
Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht,
dem Bezirksrat zustehenden Entscheidungsbefugnis — durch die Ober-
schulbehörde.
Dabei ist ein etwaiger Staatsbeitrag, den die Gemeinde zu ihrem
Schulaufwand zu beziehen hat (6 73 ff des Gesetzes), in Abzug zu bringen.
Das Ergebnis der Festsetzung wird der Gemeinde durch Vermittelung
des Bezirksamtes eröffnet unter Bezeichnung des an die Staatskasse zu
zahlenden Betrages und der bezüglichen Zahlungstermine (§ 2).
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Die in § 1 bezeichneten Beiträge der Gemeinden sind in monatlichen
Beträgen — ohne daß es einer besonderen Aufforderung bedürfte — je
auf den 15. jeden Monats an die Steuereinnehmereien zu bezahlen. Ge-
meinden am Sitz einer Amtskasse zahlen ihre Beiträge in denselben Zielern
unmittelbar an Letztere.
Ein etwaiger Überschuß des Staatsbeitrages über den Gemeindebeitrag
& 81 Absatz 2 des Gesetzes) wird der Gemeinde in Vierteljahrsbeträgen
je auf 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember verabfolgt.
Zu Absatz 2: Vgl. Zusatz 1 zu § 81 des Gesetzes (S. 200).
83.
Eine neue Festsetzung der von den Gemeinden gemäß § 52 Ziffer 1
des Gesetzes an die Großherzogliche Staatskasse zu zahlenden Jahresbeiträge
hat stattzufinden:
1. wenn eine bestehende ständige Lehrerstelle aufgehoben oder eine neue
solche errichtet wird;