Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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1. Verordnung vom 24. Februar 1894. 675 
wenn infolge Vermehrung oder Verminderung der Schülerzahl eine 
Anderung in den gesetzlichen Voraussetzungen — 88 14 und 15 
beziehungsweise 8 16 des Gesetzes — hinsichtlich der Errichtung 
einer Stelle eingetreten ist, d. h. wenn für die Forterhaltung einer 
Lehrerstelle, die gemäß § 16 des Gesetzes errichtet wurde, nunmehr 
ein dauerndes Bedürfnis vorliegt, oder wenn eine f. Z. zur Be- 
friedigung eines dauernden Bedürfnisses errichtete Lehrerstelle nun- 
mehr entbehrlich geworden, auf Antrag der Gemeinde aber gemäß 
§ 16 des Gesetzes aufrecht erhalten wird. 
Ein dauerndes Bedürfnis ist in der Regel dann als vor- 
handen anzunehmen, wenn die zur Errichtung einer weiteren Lehrer- 
stelle erforderliche Schülerzahl (§ 14) während der ganzen Dauer 
zweier Schuljahre vorhanden war und zu Beginn des dritten 
Schuljahres noch vorhanden ist. 
— 
Neue Festsetzung wegen geänderter Einwohnerzahl der Schulgemeinde: s. Zusatz 1 
zu § 57 des Gesetzes (S. 163). 
84. 
Die Neufestsetzung (§ 3) hat stattzufinden 
zu Ziffer I (des § 3): 
A. 
b. 
bei Hauptlehrerstellen — 
für den Fall der Errichtung= vom Tag der Verkündung des 
Finanzgesetzes an; für den Fall der Aufhebung: vom Beginn 
(1. Januar) des ersten Jahres der Budgetperiode an, in welcher 
die betreffende Stelle im Staatsvoranschlag nicht mehr erscheint; 
bei Unterlehrerstellen — 
vom Tag der Besetzung der Stelle beziehungsweise der Abberufung 
des Lehrers an; 
zu Ziffer 2 (des § 3): 
A. 
bei Hauptlehrerstellen — 
vom Beginn der Budgetperiode an, welche dem Schuljahre folgt, 
in dem das dauernde Bedürfnis hervorgetreten beziehungsweise in 
Wegfall gekommen ist; 
bei Unterlehrerstellen — 
vom Beginn des Schuljahres an, in dem das dauernde Bedürfnis 
hervorgetreten beziehungsweise in Wegfall gekommen ist (§ 3, 
letzter Absatz). 
Als Beginn des Schuljahres gilt für diesen Fall der 1. Mai 
  
Zu Ziffer 1 az vergl. Zusatz 2 zu § 57 d. G. (S. 163). 
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