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1. Verordnung vom 24. Februar 1894. 675
wenn infolge Vermehrung oder Verminderung der Schülerzahl eine
Anderung in den gesetzlichen Voraussetzungen — 88 14 und 15
beziehungsweise 8 16 des Gesetzes — hinsichtlich der Errichtung
einer Stelle eingetreten ist, d. h. wenn für die Forterhaltung einer
Lehrerstelle, die gemäß § 16 des Gesetzes errichtet wurde, nunmehr
ein dauerndes Bedürfnis vorliegt, oder wenn eine f. Z. zur Be-
friedigung eines dauernden Bedürfnisses errichtete Lehrerstelle nun-
mehr entbehrlich geworden, auf Antrag der Gemeinde aber gemäß
§ 16 des Gesetzes aufrecht erhalten wird.
Ein dauerndes Bedürfnis ist in der Regel dann als vor-
handen anzunehmen, wenn die zur Errichtung einer weiteren Lehrer-
stelle erforderliche Schülerzahl (§ 14) während der ganzen Dauer
zweier Schuljahre vorhanden war und zu Beginn des dritten
Schuljahres noch vorhanden ist.
—
Neue Festsetzung wegen geänderter Einwohnerzahl der Schulgemeinde: s. Zusatz 1
zu § 57 des Gesetzes (S. 163).
84.
Die Neufestsetzung (§ 3) hat stattzufinden
zu Ziffer I (des § 3):
A.
b.
bei Hauptlehrerstellen —
für den Fall der Errichtung= vom Tag der Verkündung des
Finanzgesetzes an; für den Fall der Aufhebung: vom Beginn
(1. Januar) des ersten Jahres der Budgetperiode an, in welcher
die betreffende Stelle im Staatsvoranschlag nicht mehr erscheint;
bei Unterlehrerstellen —
vom Tag der Besetzung der Stelle beziehungsweise der Abberufung
des Lehrers an;
zu Ziffer 2 (des § 3):
A.
bei Hauptlehrerstellen —
vom Beginn der Budgetperiode an, welche dem Schuljahre folgt,
in dem das dauernde Bedürfnis hervorgetreten beziehungsweise in
Wegfall gekommen ist;
bei Unterlehrerstellen —
vom Beginn des Schuljahres an, in dem das dauernde Bedürfnis
hervorgetreten beziehungsweise in Wegfall gekommen ist (§ 3,
letzter Absatz).
Als Beginn des Schuljahres gilt für diesen Fall der 1. Mai
Zu Ziffer 1 az vergl. Zusatz 2 zu § 57 d. G. (S. 163).
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