676 IX. Aufwand für die Volksschulen.
l5.
Für die Festsetzung des in § 52 Ziffer 2 des Gesetzes bezeichneten
Beitrages ist die Schülerzahl jeweils zu Beginn der in Betracht kommenden
Schuljahre maßgebend.
Der Neufestsetzung des Beitrages infolge einer Vermehrung oder
Verminderung der Zahl der Lehrerstellen ist der Durchschnitt der Schüler-
zahl der drei letzten, der erstmaligen Besetzung der neuerrichteten Stelle be-
ziehungsweise der Aufhebung einer Stelle vorangegangenen Schuljahre zu
Grunde zu legen.
II. TZestsetzung der Staatsbeiträge.
(§§ 73—82 des Gesetzes.)
l6.
Hinsichtlich der Festsetzung des wegen beschränkter Leistungsfähigkeit
ceiner Gemeinde auf die Staatskasse zu übernehmenden Anteils am Schul-
aufwand sind auch künftighin — soweit zutreffend — die Vorschriften der
Ministerialverordnung vom 13. August 1884, die Staatsbeiträge zu den
Gehalten der Volksschullehrer betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt
Nr. XXXIV, Seite 377), sinngemäß zur Anwendung zu bringen.
Dem Antrag auf Zuerkennung eines Staatsbeitrages sind indessen an-
stelle des in § 2 I. und III. der Verordnung vom 13. August 1884
Bezeichneten, die erforderlichen Nachweise über die in § 73, § 74 und § 77
des Gesetzes vom 13. Mai 1892 bezeichneten Verhältnisse beizulegen.
Vgl. Zusatz 2 zu § 148 des Gesetzes (S. 313). Ministerialverordnung vom
13. August 1884: Ges. und V. Bl., 1884, S. 377; Schulv. Bl., 1884, S. 120.
Von der Aufnahme eines Abdrucks der Verordnung in diese Sammlung wurde ab-
gesehen, da dieselbe zunächst und vorzugsweise nur die Staatsbeitragsfeststellungen
für die Periode 1884 bis 1893 im Anuge hatte, ähnlich wie § 6 der Verordnung
vom 24. Februar 1894 zunächst und vorzugsweise auf die Festsetzungen für die
Periode vom 1. Mai 1892 bis 1. Jannar 1902 (E.U. G. vom 13. Mai 1892, § 148)
zu beziehen war. Für die mit dem 1. Januar 1902 beginnende zehnjährige Periode
wird sodann die Neubearbeitung einer Anleitung zur Antragstellung gemäß § 78
Abs. 2, des E.U. G. nicht zu umgehen sein — schon im Hinblick auf die in Aussicht
stehenden, auch die Gemeindebesteuerung berührenden Anderungen der Stenergesetz-
gebung.
III. Zreie Wohnungen der Hauptlehrer.
(§§ 54, 55 des Gesetzes.)
*§ 7.
Wohnungen für Hauptlehrer, welche inhaltlich der bezüglichen Fest-
sctzungen in den Schulerkenntnissen vor dem 1. Mai 1892 von den