1. Verordnung vom 24. Februar 1894. 677
einzelnen Gemeinden zur Verfügung gestellt waren, gelten als angenommen
von der Oberschulbehörde (§ 55 Abs. 1 des Gesetzes) in dem Sinne, daß
ohne Zustimmung der letzteren eine Zurückziehung einer solchen Wohnung
durch die Gemeinden nicht stattfinden darf.
88.
Auf die Regelung des Verhältnisses zwischen Lehrern und Gemeinden
bezüglich der von den letzteren gestellten Wohnungen finden die Vorschriften
der Verordnung des Großherzoglichen Ministeriums der Finanzen vom
5. März 1884, betreffend die Dienstwohnungen — Gesetzes- und Ver—
ordnungsblatt Nr. VII, Seite 67 — sinngemäße Anwendung.
Aufsichtsbehörde im Sinne der angeführten Verordnung ist die Ober—
schulbehörde, welche aber, sofern es um die Verfügung über Gemeindeeigen-
tum sich handelt (§ 6 der Verordnung), jeweils nur im Einvernehmen mit
der Gemeindebehörde Entschließung treffen wird.
Vergl. Zusatz 3 zu § 54 des Gesetzes (S. 156).
IV. Errichtung neuer etatmäßiger Lehrerstellen.
l9.
Die Aufnahme neuer etatmäßiger Lehrerstellen in den Staatsvoranschlag
(6( 57 des Gesetzes) kann, soweit es um die Errichtung von Stellen über
die gesetzlich gebotene Zahl hinaus sich handelt, erst geschehen, wenn die
betreffende Gemeinde den nach § 52, 1 Absatz 2 an die Staatskasse hiefür
zu zahlenden Beitrag zu übernehmen sich bereit erklärt beziehungsweise —
sofern die Zahlung des Gehaltes unmittelbar aus der Gemeindekasse zu
geschehen hat — die hiefür erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt hat.
V. BZrchungsmittel.
(§§ 58—67 des Gesetzes.)
1. Allgemeines.
8 10.
Gemeinden, welchen zur Deckung des für die Schule zu machenden
Aufwandes Einkünfte der in § 58 des Gesetzes bezeichneten Art zur Ver-
fügung stehen, haben alle zehn Jahre je auf 1. Juni — erstmals auf
1. Juni 1902 — eine genaue Darstellung dieser Einkünfte aufgrund der
letztgestellten Rechnung bei dem Bezirksamt zur Vorlage an die Oberschul-
behörde einzureichen.