Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

678 
IX. Aufwand für die Volksschulen. 
Das Bezirksamt wird diese Darstellung vor deren Weiterleitung einer 
genauen Prüfung hinsichtlich ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit unter— 
ziehen. 
Städte, welche der Städteordnung unterstehen, haben die bezügliche 
Darstellung bei der Oberschulbehörde unmittelbar einzureichen. 
I11. 
Die Darstellung soll in getrennten Abteilungen aufführen: 
1. 
1. 
die Einkommensteile aus Liegenschaften oder Kapitalien der Schul- 
pfründe (Schulpfründefonds, insbesondere auch Ablösungskapitalien); 
die Beiträge aus Orts= oder Distriktsstiftungen; 
die Leistungen, zu denen dritte Personen — auch die Gemeinde — 
privatrechtlich verpflichtet sind. 
Im einzelnen gelten folgende besondere Bestimmungen: 
1. 
1. 
4 
Die Grundstücke sind nach Flächengehalt, Lage (Gewann, Nummer 
des Lagerbuchs) und Benutzungsart (Garten, Acker, Wiese, Reben, 
Wald, Reutfeld), unter Beifügung des Steneranschlags, genau zu 
verzeichnen; auch ist für jedes Grundstück anzugeben: 
wann dasselbe für die Schulpfründe erworben wurde, 
ob beziehungsweise auf wessen Namen dasselbe im Grundbuch 
eingetragen ist, 
ob das Grundstück in Benützung des Lehrers steht oder von 
der Gemeinde anderweit verpachtet ist und wie hoch im letzteren 
Fall der Pachtzins sich beläuft, 
ob beziehungsweise welche besondere Lasten etwa auf dem 
Genuß des Grundstücks ruhen (z. B. Grundzinsen, Gülten und 
dergleichen). 
Bei den Schulpfründefonds ist, soweit nachweisbar, die Zeit der 
Entstehung, die Größe des Grundstocksvermögens, die Art der 
Anlage und Verwaltung sowie die Größe des Zinsenerträgnisses 
anzugeben. 
Bei den übrigen Bezügen — in Geld oder Naturalien — sind 
jeweils, soweit nachweisbar, die Zeit und Art der Entstehung, der 
Leistungspflichtige beziehungsweise die zahlungspflichtige Kasse, der 
Verfalltermin sowie etwaige auf den einzelnen Leistungen ruhende 
Lasten namhaft zu machen. 
Die Kompetenzbezüge an Früchten, Wein und Holz oder anderen 
Naturalien sind nach Sorte, Maß beziehungsweise Gewicht einzeln 
genau aufzuführen unter Beifügung der etwaigen stellvertretenden 
Geldvergütung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.