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IX. Aufwand für die Volksschulen.
Das Bezirksamt wird diese Darstellung vor deren Weiterleitung einer
genauen Prüfung hinsichtlich ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit unter—
ziehen.
Städte, welche der Städteordnung unterstehen, haben die bezügliche
Darstellung bei der Oberschulbehörde unmittelbar einzureichen.
I11.
Die Darstellung soll in getrennten Abteilungen aufführen:
1.
1.
die Einkommensteile aus Liegenschaften oder Kapitalien der Schul-
pfründe (Schulpfründefonds, insbesondere auch Ablösungskapitalien);
die Beiträge aus Orts= oder Distriktsstiftungen;
die Leistungen, zu denen dritte Personen — auch die Gemeinde —
privatrechtlich verpflichtet sind.
Im einzelnen gelten folgende besondere Bestimmungen:
1.
1.
4
Die Grundstücke sind nach Flächengehalt, Lage (Gewann, Nummer
des Lagerbuchs) und Benutzungsart (Garten, Acker, Wiese, Reben,
Wald, Reutfeld), unter Beifügung des Steneranschlags, genau zu
verzeichnen; auch ist für jedes Grundstück anzugeben:
wann dasselbe für die Schulpfründe erworben wurde,
ob beziehungsweise auf wessen Namen dasselbe im Grundbuch
eingetragen ist,
ob das Grundstück in Benützung des Lehrers steht oder von
der Gemeinde anderweit verpachtet ist und wie hoch im letzteren
Fall der Pachtzins sich beläuft,
ob beziehungsweise welche besondere Lasten etwa auf dem
Genuß des Grundstücks ruhen (z. B. Grundzinsen, Gülten und
dergleichen).
Bei den Schulpfründefonds ist, soweit nachweisbar, die Zeit der
Entstehung, die Größe des Grundstocksvermögens, die Art der
Anlage und Verwaltung sowie die Größe des Zinsenerträgnisses
anzugeben.
Bei den übrigen Bezügen — in Geld oder Naturalien — sind
jeweils, soweit nachweisbar, die Zeit und Art der Entstehung, der
Leistungspflichtige beziehungsweise die zahlungspflichtige Kasse, der
Verfalltermin sowie etwaige auf den einzelnen Leistungen ruhende
Lasten namhaft zu machen.
Die Kompetenzbezüge an Früchten, Wein und Holz oder anderen
Naturalien sind nach Sorte, Maß beziehungsweise Gewicht einzeln
genau aufzuführen unter Beifügung der etwaigen stellvertretenden
Geldvergütung.