Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

1. Verordnung vom 24. Februar 1894. 679 
Soweit die Kompetenzen nicht in Geld vergütet, sondern in 
Natur verabreicht wurden, ist deren mutmaßlicher Geldwert zur 
Verfallzeit anzugeben. Dabei sind die in anderen Fällen in der- 
selben Gegend zur Vergütung gelangten Marktdurchschnittspreise 
zugrunde zu legen; erforderlichenfalls ist das durch Schätzung 
ermittelte Ergebnis anzuführen. 
  
Vgl. die Zusätze zu § 62 des Gesetzes (S. 171 ff.). 
Die Vorschriften der vorstehenden §§ 11 und 12 haben vorzugsweise den Zweck, 
die Einhaltung der Bestimmung im zweiten Absatz von § 62 des Gesetzes (Getrennt- 
haltung des Schulpfründevermögens vom Gemeindevermögen) zu sichern. 
2. Von den Schulgütern insbesondere. 
* 12. 
Falls keiner der nach §§ 64 und 66 des Gesetzes zur Pachtung der 
Schulgüter berechtigten Hauptlehrer von dieser Befugnis Gebrauch macht, 
ist die Gemeinde berechtigt, dieselben anderweit, jedoch auf nicht länger als 
sechs Jahre, zu verpachten. 
Wenn indessen die Schulgüter infolge der Erledigung der Hauptlehrer= 
stelle pachtfrei werden, darf die Gemeinde dieselben nur auf die Dauer 
eines Jahres von dem in § 65 des Gesetzes bezeichneten regelmäßigen 
Endtermin der Pachtzeit an anderweit in Pacht geben. 
Dasselbe gilt, wenn im Zeitpunkt der aus einem auderen Grunde ein- 
tretenden Pachterledigung überhaupt eine der an der Schule errichteten 
Hauptlehrerstellen zur Besetzung offen ist. 
Diese Vorschristen finden auch Anwendung auf die Verpachtung von 
Gebäuden, welche zur Bewirtschaftung der Schulgüter bestimmt sind. 
Die Oberschulbehörde ist ermächtigt, beim Vorliegen besonderer Ver- 
hältnisse ausnahmsweise eine Verpachtung auf längere als die in Absatz 1 
und 2 bezeichnete Zeit zu gestatten. 
8 13. 
Sofern besondere Gebände zur Bewirtschaftung der Schulgüter nicht 
vorhanden sind, besteht eine Verpflichtung zur Beschaffung solcher für die 
Gemeinde nicht. 
8 14. 
Sind an einer Volksschule die Schulgüter in einzelne Lose eingeteilt 
(§ 67 des Gesetzes), so erstreckt sich die Berechtigung der an der Schule 
angestellten Hauptlehrer auf pachtweise Uberlassung der Schulgüter jeweils 
nur auf ein einzelnes Los.
	        
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