1. Verordnung vom 24. Februar 1894. 679
Soweit die Kompetenzen nicht in Geld vergütet, sondern in
Natur verabreicht wurden, ist deren mutmaßlicher Geldwert zur
Verfallzeit anzugeben. Dabei sind die in anderen Fällen in der-
selben Gegend zur Vergütung gelangten Marktdurchschnittspreise
zugrunde zu legen; erforderlichenfalls ist das durch Schätzung
ermittelte Ergebnis anzuführen.
Vgl. die Zusätze zu § 62 des Gesetzes (S. 171 ff.).
Die Vorschriften der vorstehenden §§ 11 und 12 haben vorzugsweise den Zweck,
die Einhaltung der Bestimmung im zweiten Absatz von § 62 des Gesetzes (Getrennt-
haltung des Schulpfründevermögens vom Gemeindevermögen) zu sichern.
2. Von den Schulgütern insbesondere.
* 12.
Falls keiner der nach §§ 64 und 66 des Gesetzes zur Pachtung der
Schulgüter berechtigten Hauptlehrer von dieser Befugnis Gebrauch macht,
ist die Gemeinde berechtigt, dieselben anderweit, jedoch auf nicht länger als
sechs Jahre, zu verpachten.
Wenn indessen die Schulgüter infolge der Erledigung der Hauptlehrer=
stelle pachtfrei werden, darf die Gemeinde dieselben nur auf die Dauer
eines Jahres von dem in § 65 des Gesetzes bezeichneten regelmäßigen
Endtermin der Pachtzeit an anderweit in Pacht geben.
Dasselbe gilt, wenn im Zeitpunkt der aus einem auderen Grunde ein-
tretenden Pachterledigung überhaupt eine der an der Schule errichteten
Hauptlehrerstellen zur Besetzung offen ist.
Diese Vorschristen finden auch Anwendung auf die Verpachtung von
Gebäuden, welche zur Bewirtschaftung der Schulgüter bestimmt sind.
Die Oberschulbehörde ist ermächtigt, beim Vorliegen besonderer Ver-
hältnisse ausnahmsweise eine Verpachtung auf längere als die in Absatz 1
und 2 bezeichnete Zeit zu gestatten.
8 13.
Sofern besondere Gebände zur Bewirtschaftung der Schulgüter nicht
vorhanden sind, besteht eine Verpflichtung zur Beschaffung solcher für die
Gemeinde nicht.
8 14.
Sind an einer Volksschule die Schulgüter in einzelne Lose eingeteilt
(§ 67 des Gesetzes), so erstreckt sich die Berechtigung der an der Schule
angestellten Hauptlehrer auf pachtweise Uberlassung der Schulgüter jeweils
nur auf ein einzelnes Los.