Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Vierter Abschnitt. 1868—19000. 59. 
25. Juli 1888 (1. Januar 1890. sich gestaltet hat, zeigt für die nicht der Städte- 
ordnung unterstehenden Gemeinden (die Gründe des Ausschlusses der Städteordnungs- 
Städte sind unten näher dargelegt) die nachfolgende Uebersicht: 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
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J. bis 500 780 780 166960 # 390 120 
  
  
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ur 501—1000 840 900 7802 2 1162 1042000 390 150 
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(tie zu) (bis zu) 3 
1 # 
III.1001—2500% 1200 780 2941254 1104 10741000 390 180 
6 1 6 
(eis zu). 
Ivy.2501—10 000 1050 1620 810 337 
  
  
  
  
  
  
  
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(b1—33n)1 « 
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über 10 000 *i 1920 900 408 
1008 2825 1908|1800 s00 420 
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Wenn das Einkommen an festem Gehalt und Schulgeld die Summe von 1400 — 
für das Jahr nicht erreicht, kann dasselbe bis zu diesem Betrage erhöht werden durch 
Personalzulagen von je 100 J4, deren Anfall sowohl (nach 3 beziehungsweise nach je 
5 Jahren) als Fortdauer von dem Verbleiben des betreffenden Lehrers an derselben 
Schule abhängig ist. Als durchschnittliches Jahreseinkommen eines Haupt- 
lehrers an festem Gehalt Schulgeld und Personalzulage ergab eine nach dem Stande 
vom 1. November 1891 aufgestellte Berechnung für die nicht der Städteordnung 
unterstehenden Gemeinden ceine Summe von 1254 „/X 65 -J. 
Die oben erwähnten, von den beiden Kammern der Ständeversammlung der 
(Großherzoglichen Negierung mit Empfehlung überwiesenen Lehrerpetitionen verlangen 
nun die Beseitigung des vorstehend in seinen Grundzügen dargelegten Systems der 
Belohnung der Volksschulhauptlehrer; an dessen Stelle soll die „Bezahlung der 
Lehrer nach dei Dienstalter" treten, wobei die „Zulagen' nicht mehr durch Verbleiben des 
Lehrers an derselben Schule bedingt wären. Die Großherzogliche Regierung ist zu der 
Ueberzeugung gelangt, daß die von den Volksschullehrern angestrebte Umgestaltung — 
welche das Gehaltswesen derselben mit den Normen, welche die Gehaltsordnung 
vom 24. Juli 1888 für die bereits unter das Beamtengesetz fallenden Beamten- 
kategorieen eingeführt hat, in Einklang bringen und an welche eine ebenfalls dem 
V. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
 
	        
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