680 IX. Aufwand für die Volksschulen.
Es muß daher derjenige Hauptlehrer, welcher gemäß § 66 Absatz 2
des Gesetzes in ein freigewordenes Los einrücken will, sein bisheriges Los
abtreten.
8 15.
Wenn Kosten für eine unter der Herrschaft des früheren Gesetzes
über den Elementarunterricht aufgrund der Abrechnungsordnung vom
26. Februar 1869 an einem Grundstück vorgenommene Hauptverbesserung
noch nicht getilgt sind, ist die Gemeindebehörde befugt, die s. Z. von der
Oberschulbehörde für die einzelnen Jahre festgesetzten Kostenanteile dem nach
§ 64 Absatz 1 des Gesetzes für das betreffende Grundstück zu erhebenden
Pachtzins zuzuschlagen.
8 16.
Künftighin dürfen Anderungen in der ursprünglichen Benützungsart der
Grundstücke nur mit Genehmigung des Gemeinderats und der Oberschul—
behörde vorgenommen werden.
Sofern beziehungsweise insolange die betreffenden Grundstücke von der
Gemeinde anderweit (8 12 dieser Verordnung) verpachtet sind, ist der be—
treffende Aufwand zunächst aus dem Überschuß des — für die Gemeinde—
kasse zu vereinnahmenden — Pachtzinses der Grundstücke über den drei—
prozentigen Betrag des Steueranschlags derselben zu bestreiten.
Andernfalls, beziehungsweise insoweit dieser Überschuß zur Deckung
des fraglichen Aufwandes nicht ausreicht, kann die Oberschulbehörde be—
stimmen, daß und in welcher Weise (beziehungsweise in wie viel Jahren)
die Rückerstattung der von der Gemeinde gemachten Auslagen, zuzüglich der
Verzinsung für das Anlagekapital, von den Hauptlehrern, welche das
Grundstück künftighin in Pacht erhalten werden, zu bewirken sei.
Hat sich infolge der Kulturveränderung der Steueranschlag des Grund-
stückes erhöht, ist der dreiprozentige Betrag der Erhöhung an dem von dem
Lehrer zu leistenden Jahresbetrag — Absatz 3 — in Abzug zu bringen.
Wenn im Verlauf der von der Oberschulbehörde bestimmten Rück-
erstattungsperiode eine anderweite Verpachtung der Liegenschaften durch die
Gemeinde (§ 12 der Verordnung) stattgefunden hat, ist in Rücksicht auf die
Vorschrift in Absatz 2 nach Ablauf dieser Pachtzeit eine Neufestsetzung der
vom Lehrer zu leistenden Beiträge vorzunehmen.
Auf die Erhebung dieser Beiträge findet die Vorschrift in § 64, letzter
Absatz, des Gesetzes entsprechende Anwendung.
3. Vom Schulgeld insbesondere.
817.
Das Schulgeld wird für die Zeit vom 1. Mai des einen bis zum
letzten April des nächsten Jahres erhoben.