Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

682 IX. Aufwand für die Volksschulen. 
8 20. 
Wenn eine Gemeinde auf die Erhebung von Schnlgeld verzichtet hat 
(§ 71 des Gesetzes), kann die Aufstellung eines Schulgeldverzeichnisses 
unterbleiben. 
Ubergaugsbestimmung. 
8 21. 
Die Verordnung des Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 
26. Februar 1869, die Abrechnung über das Einkommen einer Schuflstelle 
bei Dienstveränderungen betreffend — Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Nr. III, Seite 32 — wird, vorbehaltlich ihrer ferneren Anwendung im 
Falle des § 134 Ziffer 4 des Gesetzes, aufgehoben. 
  
Vgl. Zusätze zu § 134 des Gesetzes (S. 305). 
Karlsruhe, den 24. Februar 1894. 
Großherzogliches Ministerium der IJustiz, des Kultus und Unterrichts. 
Nokk. 
Vodt. von Reck.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.