Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

2. Lehraushilfe-Vergütung. 687 
b. bei erledigten Stellen im Anstellungsort und bei 
erledigten) Lehrerstellen in einem Nachbarort vom Be 
vertretung an. 
(besetzten oder 
ginn der Stell- 
83. 
Die nach § 2 zu leistende Vergütung beträgt 200 Mark für das Jahr. 
Hat der aushelfende Lehrer an seiner eigenen und der mitzuversehenden 
Schule bezw. Klasse wöchentlich im ganzen mehr als 36 Unterrichtsstunden 
erteilt, so erhält derselbe für jede weitere Wochenstunde die in § 46 lit. a. 
des Gesetzes über den Elementarunterricht bezeichnete Vergütung von 50 Mark. 
Bei Berechnung der Zahl der Unterrichtsstunden (Abs. 1) werden 
einerseits nur die thatsächlich erteilten Unterrichtsstunden inbetracht gezogen, 
während andererseits diejenigen Unterrichtsstunden, für welche zuvor schon 
eine besondere Vergütung geleistet wird (wie für den Fortbildungsunterricht, 
unter Umständen für die Erteilung von Religions-, Turn- und Arbeits- 
unterricht), sowie halbe Unterrichtsstunden außer Betracht bleiben. 
84. 
Wird die Lehraushilfe von mehreren Lehrern besorgt, erhält jeder für 
jede wöchentliche Unterrichtsstunde, um welche dadurch die gesetzliche Unterrichts- 
zeit (§ 37 Absatz ! des Gesetzes über den Elementarunterricht) vermehrt 
wird, die in § 3 Absatz 2 festgesetzte Stundenvergütung. 
Falls diese Vergütungen zusammen weniger betragen würden, als die 
in § 3 Absatz 1 bezeichnete Summe, so erhalten die aushelfenden Lehrer den 
letzteren Betrag zu verhältnismäßigen Anteilen. 
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Dauert die Stellvertretung 6 Monate oder länger, so wird die Zeit 
derselben bei der Berechnung der Vergütung voll in Ansatz gebracht. Bei 
kürzerer Dauer der Stellvertretung werden die in dieselbe fallenden Ferien 
an der mitzuversehenden Schule (nicht auch die Sonn= und Feiertage) an 
der Mitversehungszeit in Abzug gebracht. 
5 6. 
Bei Mitbersehung einer Lehrerstelle in einem Nachbarort erhält der 
Stellvertreter neben der etwaigen Vergütung für die Lehraushilfe für jeden 
behuss der Unterrichtserteilung im Nachbarorte erforderlichen Gang (Hin- 
und Rückweg zusammengerechnet), falls die Entfernung mehr als 1 Kilo-= 
meter beträgt, cine Gebühr und zwar: bei einer Entfernung bis zu 4 Kilo- 
meter im Betrag von 1 Mark, bei einer Entfernung von mehr als 4 Kilo- 
meter im Betrag von 1 Mark 60 Pfennig. 
Für die Berechnung der Entfernung sind die amtlich aufgestellten Ent- 
fernungsverzeichnisse maßgebend.
	        
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