688 IX. Aufwand für die Volksschulen.
87.
Wenn die nach §§ 3—6 berechneten Vergütungen und Gebühren das
Betreffnis aus jährlich 800 Mark (§ 37 Absatz 2 des Elementarunterrichts-
gesetzes) für die inbetracht kommende Zeit übersteigen, sind dieselben auf
dieses Betreffnis herabzusetzen.
Haben in einem solchen Fall mehrere Lehrer Aushilfe geleistet, so wird
das erwähnte Betreffnis, nachdem daraus zuvor die etwaigen Ganggebühren
bestritten sind, unter die betreffenden Lehrer nach Verhältnis der von
denselben während der Mitversehungszeit wöchentlich erteilten Unterrichts-
stunden verteilt.
88.
Die aushelfenden Lehrer haben über die ihnen nach §§ 3—7 zu-
kommenden Vergütungen und Gebühren sofort nach Beendigung der Stell-
vertretung und, wenn diese längere Zeit dauert, jeweils nach Ablauf von
6 Monaten eine Berechnung aufzustellen, welche von der Ortsschulbehörde
bestätigt oder nötigenfalls berichtigt und alsdann der Kreisschulvisitatur zur
Weiterbeförderung vorgelegt wird.
Das Nähere hierüber wird durch den Oberschulrat angeordnet.
Die Zahlung der Vergütung geschieht aus der Staatskasse (Amtskasse).
E. U. G. 8§ 53, Ziffer 4.
III. Aushilfe im Religionsunterricht (§ 23 des Elementar-
unterrichtsgesetzes).
§ 9.
Die im Fall des § 23 des Elementarunterrichtsgesetzes zu leistende
Vergütung wird von dem Oberschulrat festgesetzt.
Dieselbe beträgt für die Wochenstunde 50 Mark.
Im Fall des § 23 Absatz 2 wird diese Vergütung nur geleistet,
insofern und insoweit der aushelfende Lehrer mehr als die gesetzlich vor-
geschriebene Zahl von Unterrichtsstunden (§ 37 Absatz 1 des Gesetzes) erteilt.
Bei Aushilfeleistung in einem Nachbarort wird außer der in Absatz 2
bezeichneten Vergütung an Stelle der Ganggebühren noch ein von der Ober-
schulbehörde unter billiger Berücksichtigung der Vorschrift in § 6 dieser Ver-
ordnung nach freiem Ermessen zu bestimmender Bauschbetrag geleistet.
Die Vergütung ist von der Gemeinde zu zahlen, vorbehaltlich der llber-
wälzung auf die Staatskasse bei minderer Leistungsfähigkeit der Gemeinde — E.U.G
§ 23 Absf. 3.