Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

3. Umzugs= und Reisekosten. 691 
Wird statt der inlündischen eine Kkürzere Strasse oder Bahnlinie 
Ausserhalb Landes, wenn auch nur für den Transport des Hausrats benützt 
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0 kommt nur die Linge der kürzeren Strecke in Betracht 
6 7. Wird ein Diener aus dem Pensionsstande unter Zurückziehung 
der Pension zur Dienstthätigkeit berufen und deshalb zum Umzuge 
genötigt, so ist für die Berechnung der Zugslkostenvergütung die Dienst- 
stelle massgebend, welche er unmittelbar vor seinem Ubertritt in den 
Densionsstand bekleidet hat. 
I’ensionäre, welchen als solchen ein Nebendienst übertragen wird, 
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erhalten eine Vergütung der Zugskosten nach den Bestimmungen 
des § 2 II. 
Als Ort des Abzugs gilt der Wohnsitz des Pensionärs, und wo dieser 
Wohnstiz ausserhalb des Grossherzogtums sich befindet und vom Orte 
des Aufzugs entfernter ist, als der letzte inlündische Wohnsitz, dieser 
letzte Wohnsitz innerhalb Landes. 
5 S. War ein verheirateter oder verwitweter Bediensteter nach seiner 
Ankunft am Aufzugsorte genötigtt, mehr als 4 Tage im Gasthause zu- 
zubringen, so wird ihm für diese Zeit, nach Abzug der ersten vier Tage, 
die ordentliche Diät bewilligt. Notwendigkeit und Dauer des Aufenthalts 
im Gasthause sind nachzuweisen. Bei einem voraussichtlich länger als 
14 Tage notwendigen Aufenthalte im Gasthause hat der Bedienstete die 
spezielle Ermächtigung seiner vorgesetzten Behörde zum Umzuge ein- 
zuholen, widrigenfalls der Zehrungskostenersatz nur für einen Aufenthalt 
im Gasthause von 10 Tagen geleistet wird. 
#s 9. Hat der versetzte Diener für die Zeit, für welche er am 
Orte des Aufzugs Mietzins erlegen muss, auch solchen am Orte des 
Abzugs noch fortzuentrichten, so wird ihm letzterer insoweit rück- 
vergütet, als die Dauer der Miete die ortsübliche nicht überschreitet, für 
den zu entrichtenden Mietzins nicht durch Aftermiete Schadloshaltung 
erlangt werden kann und der Mictzins den doppelten Betrag des gesetz 
lichen Wohnungsgeldzuschusses für diejenige Dienstklasse, nach welcher 
für den Betreffenden die Zugskostenvergütung berechnet wird, nicht 
übersteigt. 
Ein solcher Aufwand ist besonders nachzukweisen. 
5 11. Eine Zugskostenvergütung wird nicht gewährt: 
1. bei der erstmaligen Anstellung in einem Dienst der Zivilstaats- 
verwaltung des Grossherzogtums (§ 1). 
Als erstmalige Anstellung gilt auch die Wiederanstellung 
solcher Personen, welche aus einem Dienste der Zivilstaats- 
verwaltung entlassen oder freiwilig ausgetreten waren; 
2. bei einer Versetzung zur Strafe, sofern nicht die Dienstpolizei- 
behörde nach den Umstünden des Falles die Vergütung der Zugs- 
kosten ganz oder teilweise ausdrücklich bewilligt. 
2. Ausführungsbestimmungen und Erläuterungen zur Verordnung vom 30. April 
1875 nebst einem Verzeichnis der Längen der Land= und Wasserstraßen und der 
Eisenbahnen sind vom Finanzministerium unterm 29. Juli 1881 bekannt gegeben 
worden und als Beilage zum Gesetzes= und Verordnungsblatt von 1881 Nr. XX 
erschienen. Für die Lehrer an Volksschulen bestimmte Erläuterungen und Vollzugs- 
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